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Recht

Wegeunfall ja oder nein? 5 Urteile sollten Sie kennen

Oft müssen Gerichte klären, ob ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit über die gesetzliche Versicherung abgedeckt ist oder nicht. 5 Urteile geben Orientierung.

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Auf einen Blick

  • Grundsätzlich sind Wege zur und von der Arbeit über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.
  • Immer wieder müssen jedoch Gerichte darüber entscheiden, ob ein Weg wirklich der Arbeitsweg war.
  • Häufige Streitpunkte sind dabei Unterbrechungen des Weges oder Umwege aus privaten Gründen, die dann nicht versichert sind.
  • Auch die Ursache des Unfalls kann in der Anerkennung eines Wegeunfalls eine Rolle spielen.

Eigentlich sind Wege von und zur Arbeit über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. So regelt es das Sozialgesetzbuch (SGB). Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen. Wenn beispielsweise die wesentliche Ursache des Unfalls nichts mit dem Weg zur Arbeit zu tun hat, sondern eine private Handlung darstellt, muss die Berufsgenossenschaft nicht zahlen. Aber wann ist eine Handlung privat? Darüber müssen oft die Gerichte entscheiden. Fünf Urteile, die Sie kennen sollten.

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Ein Umweg kann versichert sein

Über die gesetzliche Unfallversicherung ist immer der unmittelbare Weg zur Arbeit oder nach Hause versichert. Doch der unmittelbare Weg muss nicht immer der kürzeste sein. So machte die Angestellte eines Juweliergeschäfts jeden Morgen einen Umweg zu einem Parkhaus, um sich dort mit ihrer Vorgesetzten zu treffen. Denn die Frauen schlossen aus Sicherheitsgründen immer gemeinsam das Geschäft auf. An einem Morgen verletzte sich die Angestellte. Der Weg zum Parkhaus gehöre zum unmittelbaren Weg, entschied das Sozialgericht Osnabrück. Denn der Grund für den Umweg liege im beruflichen Umfeld und sei nicht privater Natur.

Welche Kriterien noch gelten, damit ein Umweg versichert ist, lesen Sie hier.

Auf dem Weg vom Arzt zur Arbeit verunglückt

Ein Arbeitnehmer ging während seiner Arbeitszeit zum Orthopäden. Nach dem einstündigen Arztbesuch verletzte er sich auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte schwer bei einen Verkehrsunfall. Es handelte sich um einen privaten Weg, entschied das Sozialgericht Frankfurt: Der Arztbesuch sei dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher nicht versichert.

Warum das Sozialgericht Frankfurt aber anders entschieden hätte, wenn der Arztbesuch zwei Stunden gedauert hätte, lesen Sie hier.

Beim Brötchenkauf nicht versichert

Zwei ähnliche Fälle, zwei gleichlautende Urteile: Ein Angestellter unterbricht seine Fahrt zur Arbeit, um sich etwas zu Essen zu kaufen. Ein anderer unterbricht aus dem gleichen Grund den Heimweg von der Arbeit. Der eine verletzte sich bei einem Sturz auf der Straße, die zweite stürzte am Auto. Das Bundessozialgericht entschied in beiden Fällen, dass es sich nicht um Wegeunfälle handelte. Die Unterbrechung sei privater Natur und noch nicht beendet gewesen, als die Unfälle geschahen.

Warum das Bundessozialgericht so entschied, lesen Sie hier.

Handy am Ohr – kein Wegeunfall

Ein weiterer Streitpunkt: Die Ursache des Unfalls hat nichts mit der Arbeit, sondern mit privaten Angelegenheiten zu tun. Mit dieser Begründung lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Unfalls einer Angestellten ab, die auf dem Weg nach Hause verunglückt war. Sie war zu Fuß unterwegs, telefonierte mit ihrem Handy und übersah das rote Warnlicht eines unbeschrankten Bahnübergangs. Die Bahn erfasste die Frau und verletzte sie schwer. Das Sozialgericht Frankfurt entschied im Sinne der Berufsgenossenschaft. Die Begründung dafür lesen Sie hier.

Früher gestartet, nicht versichert

Ein Angestellter machte sich deutlich früher als notwendig auf den Weg zur Arbeit. Er wollte auf dem Weg noch eine Jacke in die Reinigung bringen, die seiner Ansicht nach zur vorgeschriebenen Dienstkleidung gehört. Auf dem Weg dorthin wird der Mann in einen Unfall verwickelt, bei dem er sich am Arm verletzt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah darin keinen Wegeunfall. Die Unterbrechung des Weges sei privater Natur gewesen, denn bei dem Anorak habe es sich nicht um Dienstkleidung gehandelt.

Warum das Gericht den Anorak nicht als Dienstkleidung anerkannte, lesen Sie hier.

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