Der Fall: Ein Angestellter macht sich auf den Weg zur Arbeit. Sein Dienstbeginn ist erst um 13:30 Uhr, er bricht aber schon früh um 9:20 Uhr auf. Der Grund: Auf dem direkten Weg liegt ein Waschsalon, in dem er einen Anorak mit dem Logo seines Unternehmens waschen will. Auf dem Weg dorthin wird der Mann in einen Unfall verwickelt, bei dem er sich am Arm verletzt. Die gesetzliche Unfallversicherung will jedoch nicht zahlen. Das Unfallopfer klagt beim Sozialgericht.
Das Urteil: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entscheidet zu Gunsten der Unfallversicherung. Im Verfahren klärt es die Frage, ob der Besuch im Waschsalon eine private Tätigkeit war oder in Zusammenhang mit seiner Arbeit stand.
Der Kläger hatte eine acht Jahre alte Stellenbeschreibung vorgelegt, laut der er verpflichtet sei, Dienstkleidung zu tragen. Der Arbeitgeber hatte hingegen auf Nachfrage des Gerichts eine Dienstkleidungspflicht verneint. Die Arbeitsplatzbeschreibung wertete das Gericht deshalb als veraltet. Zudem konnte der Kläger nicht angeben:
- wann er das schmutzige Kleidungsstück zuletzt dienstlich getragen habe,
- wann er es künftig tragen werde.
Der Besuch des Waschsalons sei daher eine private Handlung gewesen, für die sich der Kläger früher als zum pünktlichen Dienstbeginn nötig auf den Weg gemacht habe, urteilte das Gericht. Deshalb sei dieser Weg nicht versichert.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2018, Aktenzeichen L 8 U 4324/16
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