Neu ist die Methode nicht und bisher nahm Malermeister Michael Voss aus Bedburg-Hau solche Fälle gelassen: Kunden lassen sich von einem Qualitätsbetrieb ein detailliertes Angebot erstellen und machen sich damit auf die Suche nach günstigeren Anbietern. #132;Kein Problem, falls die Aufträge in der Region bleiben, das ist normaler Wettbewerb #147;, meint Voss. Was ihn jedoch wütend macht, sei die Art und Weise, wie die geklaute Beratung mittlerweile #132;im Internet verramscht wird #150; zu Preisen, für die das hier keiner machen kann. #147;
Gerade hat Voss wieder so ein Angebot in einer Internet-Auktion gefunden. Die Ausschreibung liest sich professionell: #132;130 qm WDVS-Polystrol-Hartschaum-Dämmplatten auf vorbehandelter Fläche fachgerecht im versetzten Verband plan eben und absolut dicht gestoßen aufkleben. Plattendicke: 8 cm Fabrikat: Capatect. #147; Und so weiter und so weiter ... 14 Punkte lang. #132;Das ist hundertprozentig aus dem Leistungsverzeichnis eines Kollegen kopiert worden #147;, glaubt Voss. #132;Solche Ausschreibungen sehe ich immer öfter im Web. #147;
Dass Sie im Vorfeld ihre Ansprüche regeln müssen, lesen Sie auf Seite 2.
Ohne Vereinbarung keine Vergütung
Kein Einzelfall, weiß Rechtsanwalt Bernd Hinrichs aus Aurich: #132;Solche Praktiken sind sehr verbreitet #150; nicht nur im Web #147;, berichtet der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Offen wehren würden sich jedoch die wenigsten. Zumal die Gesetze für Gegenwehr kaum Spielraum böten. #132;Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist gesetzlich geregelt. Danach gibt es keine Vergütung, wenn nichts anderes vereinbart wurde #147;, sagt Hinrichs.
Einzige Ausnahme von dieser Regel: Wenn ein Handwerker eindeutig schöpferisch tätig im Sinne des Urheberrechts war, könnte der Ideenklau zu Schadensersatzansprüchen führen. Wenn sich zum Beispiel ein Kunde von einem Tischler einen Designer-Schrank entwerfen lässt und dann mit der Umsetzung einen anderen Betrieb beauftragt. Doch die meisten Angebote dürften in der Regel nicht unter das Urheberrecht fallen #150; auch wenn ein Handwerker für Kunden im Rahmen des Angebots individuelle technische Lösungen entwickelt hat.
So bleibe nur eine einzige Lösung: Die Kunden müssten von Anfang an darauf hingewiesen werden, wie sie Angebot, Leistungsverzeichnis und Entwürfe nutzen dürfen, rät Hinrichs. Malermeister Voss könnte sich dafür #132;einen Copyright-Hinweis #147; vorstellen, der es ihm erlaubt, nur bei Weitergabe des Leistungsverzeichnisses eine Rechnung zu schreiben. #132;Ein allgemeiner Hinweis wird in der Praxis wenig bringen #147;, warnt Jurist Hinrichs: #132;Wer sichergehen will, müsste im Vorfeld Art und Umfang der Verwendung wie auch die Entschädigung genau regeln. #147;
Alternativ überlegt Voss, das Angebot selbst in Rechnung zu stellen. #132;Das ist doch eine Dienstleistung, die könnte ich eigentlich berechnen. #147; Das sei durchaus zulässig, bestätigt Anwalt Hinrichs. #132;Es erfordert aber eine entsprechende Vereinbarung, aus der hervorgeht, dass der Kunde für diese Leistung bezahlen muss. #147;
(jw)