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Beraten und beklaut

Wehren Sie sich gegen Beratungsklau!

Aufmaß vom Profi, Ausführung durch die Billigkonkurrenz? Wehren Sie sich gegen den Beratungsklau!

Neu ist die Methode nicht und bisher nahm Malermeister Michael Voss aus Bedburg-Hau solche Fälle gelassen: Kunden lassen sich von einem Qualitätsbetrieb ein detailliertes Angebot erstellen und machen sich damit auf die Suche nach günstigeren Anbietern. #132;Kein Problem, falls die Aufträge in der Region bleiben, das ist normaler Wettbewerb #147;, meint Voss. Was ihn jedoch wütend macht, sei die Art und Weise, wie die geklaute Beratung mittlerweile #132;im Internet verramscht wird #150; zu Preisen, für die das hier keiner machen kann. #147;

Gerade hat Voss wieder so ein Angebot in einer Internet-Auktion gefunden. Die Ausschreibung liest sich professionell: #132;130 qm WDVS-Polystrol-Hartschaum-Dämmplatten auf vorbehandelter Fläche fachgerecht im versetzten Verband plan eben und absolut dicht gestoßen aufkleben. Plattendicke: 8 cm Fabrikat: Capatect. #147; Und so weiter und so weiter ... 14 Punkte lang. #132;Das ist hundertprozentig aus dem Leistungsverzeichnis eines Kollegen kopiert worden #147;, glaubt Voss. #132;Solche Ausschreibungen sehe ich immer öfter im Web. #147;

Dass Sie im Vorfeld ihre Ansprüche regeln müssen, lesen Sie auf Seite 2.

Ohne Vereinbarung keine Vergütung

Kein Einzelfall, weiß Rechtsanwalt Bernd Hinrichs aus Aurich: #132;Solche Praktiken sind sehr verbreitet #150; nicht nur im Web #147;, berichtet der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Offen wehren würden sich jedoch die wenigsten. Zumal die Gesetze für Gegenwehr kaum Spielraum böten. #132;Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist gesetzlich geregelt. Danach gibt es keine Vergütung, wenn nichts anderes vereinbart wurde #147;, sagt Hinrichs.

Einzige Ausnahme von dieser Regel: Wenn ein Handwerker eindeutig schöpferisch tätig im Sinne des Urheberrechts war, könnte der Ideenklau zu Schadensersatzansprüchen führen. Wenn sich zum Beispiel ein Kunde von einem Tischler einen Designer-Schrank entwerfen lässt und dann mit der Umsetzung einen anderen Betrieb beauftragt. Doch die meisten Angebote dürften in der Regel nicht unter das Urheberrecht fallen #150; auch wenn ein Handwerker für Kunden im Rahmen des Angebots individuelle technische Lösungen entwickelt hat.

So bleibe nur eine einzige Lösung: Die Kunden müssten von Anfang an darauf hingewiesen werden, wie sie Angebot, Leistungsverzeichnis und Entwürfe nutzen dürfen, rät Hinrichs. Malermeister Voss könnte sich dafür #132;einen Copyright-Hinweis #147; vorstellen, der es ihm erlaubt, nur bei Weitergabe des Leistungsverzeichnisses eine Rechnung zu schreiben. #132;Ein allgemeiner Hinweis wird in der Praxis wenig bringen #147;, warnt Jurist Hinrichs: #132;Wer sichergehen will, müsste im Vorfeld Art und Umfang der Verwendung wie auch die Entschädigung genau regeln. #147;

Alternativ überlegt Voss, das Angebot selbst in Rechnung zu stellen. #132;Das ist doch eine Dienstleistung, die könnte ich eigentlich berechnen. #147; Das sei durchaus zulässig, bestätigt Anwalt Hinrichs. #132;Es erfordert aber eine entsprechende Vereinbarung, aus der hervorgeht, dass der Kunde für diese Leistung bezahlen muss. #147;

(jw)

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