Diese Voraussetzung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht: Die Sonderzahlungen müssen als Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung unwiderruflich und vorbehaltlos gezahlt werden.
Ohne Vorbehalt bedeutet: Es handelt sich um eine Vergütung der Arbeitsleistung und ist nicht an andere Bedingungen geknüpft, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder den wirtschaftlicher Erfolg des Unternehmens.
Unwiderruflich bedeutet: Der Anspruch zum Beispiel auf das Weihnachtsgeld hängt nicht davon ab, ob ein Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag vor oder nach der Zahlung schon oder noch im Betrieb angestellt ist.
Der Fall: In dem behandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin vor Einführung des Mindestlohns 8,03 pro Stunde verdient. Zudem hatte sie einen vertraglichen Anspruch auf ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld – jeweils ein halbes Monatsgehalt, zusammen also ein 13. Gehalt.
Ab 2015 zahlte der Arbeitgeber beide Sonderzahlungen anteilig aus, jeden Monat ein Zwölftel. So kam die Mitarbeiterin zwar auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro, hatte jedoch brutto nicht mehr Geld.
Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht hatte gegen diese Regelung nichts einzuwenden: „ Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 ist erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen kommt Erfüllungswirkung zu.“ (Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 5 AZR 135/16)
Urteil
Weihnachtsgeld darf auf Mindestlohn angerechnet werden
Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld können auf den Mindestlohn angerechnet werden. Unter einer Voraussetzung.