Egal, ob die Versicherungsbeträge nun durch Gehaltsumwandlung finanziert werden oder ob der Chef die Beitragszahlungen an die Direktversicherung übernimmt: Dieser Teil des Gehalts genießt eine steuerliche Vorzugsbehandlung. Betragen die Beitragszahlungen im Jahr nicht mehr als 1.752 Euro, werden diese lediglich pauschal versteuert. Werden höhere Beiträge geleistet, sind die über der Grenze von 1.752 Euro liegenden Zahlungen ganz normal zu versteuern. Ausnahme: Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag versichert, kann diese Grenze jedoch für einzelne Mitarbeiter bis auf 2.148 Euro angehoben werden, ohne dass die Pauschalbesteuerung verloren geht.
Beispiel:
Sie vereinbaren mit Ihren Mitarbeitern Zahlungen in eine Direktversicherung. Da die Beiträge jährlich nicht mehr als 1.752 Euro betragen, werden diese pauschal besteuert.
Variante 1:
Die Beitragszahlungen betragen 3.000 Euro im Jahr. In diesem Fall können 1.752 Euro nach der Pauschalmethode versteuert werden, die restlichen 1.248 Euro sind normal als Arbeitslohn zu versteuern.
Variante 2:
Sie führen für zehn Mitarbeiter Beiträge in eine Direktversicherung ab. Für sieben Mitarbeiter führen Sie jeweils 1.000 Euro jährlich ab, für die restlichen drei jeweils 2.100 Euro. Die Beitragszahlungen betragen insgesamt zwar 13.300 Euro, im Durchschnitt je Mitarbeiter jedoch nur 1.330 Euro. Obwohl die drei Mitarbeiter mehr als 1.752 Euro in eine Direktversicherung einbezahlen, dürfen ihre Beitragszahlungen pauschal versteuert werden. Der Pauschalierung ist jedoch der Betrag von 1.330 Euro zugrunde zu legen.
Höhe der Pauschalbesteuerung
Im Rahmen der Pauschalbesteuerung werden folgende Steuerzahlungen fällig
20 Prozent Lohnsteuer
5,5 Prozent Solidaritätszuschlag
5 bis 9 Prozent Kirchensteuer
Wird die Beitragszahlung zur Direktversicherung bei einer Gehaltsumwandlung aus einer Sonderzahlung finanziert (Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Tantieme, etc.) sparen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge.
Sonderzahlung nutzen
Aufgepasst: Viele Betriebe drohen mit der Kürzung beziehungsweise mit der kompletten Streichung des Weihnachtsgeldes. Wird die Direktversicherung im Dezember also nicht mehr aus einer Sonderzahlung geleistet, drohen sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber für die Beiträge zur Direktversicherung Sozialabgaben. Fällt das Weihnachtsgeld weg, sollte deshalb eine andere Sonderzahlung im Dezember geleistet werden, um die Sozialversicherungsfreiheit zu retten.
Besteuerung im Alter
Bei der pauschal versteuerten Direktversicherung sind im Alter zwei Auszahlungsvarianten mit unterschiedlichen steuerlichen Folgewirkungen denkbar:
Der Arbeitnehmer erhält eine Kapitalabfindung. Diese fließt völlig unversteuert in seine Kassen.
Der Arbeitnehmer erhält monatliche Rentenzahlungen: Hier wird ein Teil der Rente besteuert, der so genannte Ertragsanteil, der sich nach dem Lebensalter im Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit der Rentenzahlungen richtet.