Auch wer schlecht arbeitet oder sonst betriebliche Probleme bereitet, hat Anspruch auf das volle Weihnachtsgeld. Darauf macht der Bonner Informationsdienst "Sozialversicherungsberater" unter Berufung auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main aufmerksam. Nach Ansicht der Richter hat diese Sonderzahlung in aller Regel einen Treuecharakter. Eine Kürzung oder Streichung wegen angeblicher oder tatsächlicher Leistungsprobleme oder anderer verhaltens- sowie personenbedingter Umstände sei deshalb nicht möglich. Nur wenn im Arbeitsvertrag die Auszahlung des Weihnachtsgeldes an bestimmte Leistungskriterien gekoppelt ist, sei der Arbeitgeber zur Streichung oder Kürzung berechtigt. (Az: 7 Ca 1743/99)
Weihnachtsgeld
Weihnachtsgeld nicht an Leistungen geknüpft
Weihnachtsgeld