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Steuern

Welche Fristen gelten für Ihre Kassen 2019/2020?

Technische Sicherheitseinrichtung für Kassen: Alte Kassen müssen bis Ende 2019 ausgetauscht werden. Für alle anderen gelten spätere Fristen. Ein Überblick.

Auf einen Blick

  • Bei der Einführung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für elektronische Kassen gibt es drei verschiedene Fristen.
  • Sofort raus müssen nicht aufrüstbare PC-Kassen und alte, vor dem 26. November 2010 angeschaffte, nicht aufrüstbare Registrierkassen.
  • Bis September 2020 sind aufrüstbare Kassen aufzurüsten.
  • Alle anderen Kassen haben noch Zeit bis Ende 2022.

Ab 2020 müssen Handwerksbetriebe ihre Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufrüsten, um Steuerhinterziehung bei Bargeschäften zu unterbinden. Die Sicherheitseinrichtungen sollen alle Kassenvorgänge manipulationssicher und nachvollziehbar aufzeichnen. Dabei gelten jedoch drei verschiedene Fristen. Welche Frist gilt, hängt von drei Faktoren ab:

  • Ist Ihre Kasse aufrüstbar?
  • Handelt es sich um eine PC-Kasse?
  • Wann wurde sie angeschafft?

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Die Wechsel- und Aufrüstfristen für Kassen im Überblick

  • Aufrüstbare Kassen = 30. September 2020: Sie wissen von Ihrem Hersteller oder Händler, dass Ihre Registrierkasse oder PC-Kasse mit einer TSE aufgerüstet werden kann? Dann haben Sie für die Aufrüstung Zeit bis zum 30. September 2020. Eigentlich sollte die Aufrüstung schon bis Anfang 2020 erledigt sein, doch weil bislang überhaupt keine TSE-Systeme am Markt verfügbar sind, sah sich die Finanzverwaltung zu dieser „zeitlich befristeten Nichtbeanstandungsregelung“ gezwungen.
  • Nicht aufrüstbare PC-Kassen = 31. Dezember 2019: PC-Kassen, die nicht aufrüstbar sind, bekommen keine Übergangsfrist. Sie müssen bis Ende 2019 ausgetauscht werden.
  • Nicht aufrüstbare alte Registrierkassen = 31. Dezember 2019: Ebenfalls noch 2019 austauschen müssen Sie nicht aufrüstbare Registrierkassen, wenn sie diese vor dem 26. November 2010 angeschafft haben.
  • Nicht aufrüstbare neue Registrierkassen = 31. Dezember 2022: Registrierkassen, die Sie nach dem 25. November 2010 angeschafft haben und die bauartbedingt nicht mit einer TSE aufrüstbar sind, müssen Sie bis Ende 2022 austauschen

Tipp: Ausnahme beantragen!

Der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) hatte sich um eine Nichtbeanstandungsregelung auch für nicht aufrüstbare ältere Registrierkassen und nicht aufrüstbare PC-Kassen bemüht – vergeblich. „Aus unserer Sicht macht es für die Betriebe keinen Sinn, jetzt sofort neue Kassen zu kaufen und von einem Techniker einrichten zu lassen, solange die TSE nicht verfügbar sind“, sagt Carsten Rothbart, Leiter der Abteilung Steuer- und Finanzpolitik beim ZDH. „Sinnvoller wäre es gewesen, wenn der Techniker nur einmal in den Betrieb kommen muss, um alle Prozesse anzupassen.“ Doch das Bundesfinanzministerium habe das „leider anders gesehen“.

Betroffenen rät Rothbart daher, sich sofort an ihren Steuerberater zu wenden. „Sie sollten ihn prüfen lassen, ob ein Antrag gemäß § 148 Abgabenordnung an das Finanzamt auf eine weitere Verwendung der Kassen um einige wenige Monate sinnvoll ist“, rät Rothbart.

Denn die Finanzämter können Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung der Vorschriften „Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird“. Entsprechende Argumentationshilfen könnten die Betriebsinhaber selbst liefern, indem sie die zu erwartenden höheren Kosten beim Finanzamt darlegen, die dadurch entstehen würden, dass sie jetzt schon eine neue Kasse anschaffen müssten, die noch nicht „endgültig“ TSE-fähig ist. Entsprechende Informationen zum Entwicklungsstand der Kassensoftware und zur Anbindung der TSE sollten sie beim Kassenhersteller einholen.

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