Der innovative und moderne Unternehmer von heute sitzt nicht mehr im Büro und wartet auf neue Kundschaft. Kundennähe und Service sind in Zeiten steigenden Konkurrenzdrucks wieder gefragt. Hiermit verbunden sind natürlich zum Teil erhebliche Kosten. Lesen Sie, wie Sie wenigstens das Finanzamt möglichst hoch an Ihren Reisekosten beteiligen können:
Befindet sich ein Unternehmer aus betrieblichen Gründen außerhalb seines Unternehmens und seiner Wohnung, so ist er steuerrechtlich auf Geschäftsreise. Selbst der Gang zur Bank oder zur Post gehört demnach begrifflich zu den Reisekosten. Es können die folgenden typischen Reisekosten unterschieden werden:
Fahrtkosten
Verpflegungsmehraufwendungen
Übernachtungskosten
Reisenebenkosten
Fahrtkosten
Wer mit seinem Firmenwagen unterwegs ist, hat keine besonderen Aufzeichnungen durchzuführen. Die Kosten für eine Geschäftsreise sind bereist im Konto Fahrzeugkosten enthalten. Anders sieht die Sache aus, wenn Sie Ihr Privatfahrzeug für Geschäftsreisen verwenden. Hier können für jeden gefahrenen Kilometer gewinnmindernde Pauschalen angesetzt werden.
Kraftwagen
0,52 DM
Motorrad oder Motorroller
0,23 DM
Moped oder Mofa
0,14 DM
Fahrrad
0,07 DM
Zusätzlich dürfen Sie noch pauschale Vorsteuern in Höhe von 6,1 Prozent (bis 31.3.1998 5,7 Prozent) aus den ermittelten pauschalen Fahrtkosten geltend machen.
Verpflegungsmehraufwand
Hier muß man dem so oft gescholtenen Gesetzgeber auch einmal ein Kompliment machen. Der Staat beteiligt sich an Ihren Mehraufwendungen an Essen und Trinken. Der Staat gewährt Ihnen für Ihre Verpflegung allerdings nur bestimmte Pauschalen. Wer sich also den Bauch mit Hummer und Kaviar vollschlägt, kann im Endeffekt nur die Pauschalen ansetzen, die auch der Besucher einer Pommesbude als Werbungskosten geltend macht. Es gelten je nach Reisedauer folgende Pauschbeträge:
Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden
46 DM
Bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden
20 DM
Bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens acht Stunden
10 DM
Übernachtungskosten
Bei einer Inlandsreise dürfen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Befinden Sie sich hingegen auf einer Auslandsreise, haben Sie ein echtes Wahlrecht, ob Sie die tatsächlichen Kosten oder länderspezifische Pauschalen ansetzen möchten .
Reisenebenkosten
Neben den typischen Reisekosten sollten Sie jedoch nicht die Kleinigkeiten vergessen, die Ihnen bestimmt die eine oder andere Mark gekostet haben. Hierzu zählen unter anderem:
Parkgebühren
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel am Ort der Dienstreise
Trinkgelder (Eigenbeleg ausstellen, wenn kein anderer Nachweis möglich ist)
Telefonate beruflicher Natur
Reisegepäckversicherung, wenn diese ihren Versicherungsschutz nur auf Dienstreisen entfaltet