Ob Datum, gelochtes Papier oder zu positive Formulierungen – im Streit ums Arbeitszeugnis trifft sich so mancher Arbeitgeber mit ehemaligen Mitarbeitern vor Gericht wieder. In diesem Fall musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entscheiden.
Der Fall: Eine Frau streitet mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Per Vergleich einigen sie sich: Der Betrieb verpflichtet sich, ein Zeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen. Dem kommt er nach und versieht das Zeugnis mit dem Datum 5. September 2019. Das moniert die Frau. Sie verlangt, dass der Betrieb ihr das Zeugnis mit dem Datum ausstellt, an dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde – also dem 31. Dezember 2018.
Das Urteil: Das LAG Köln gibt der Frau Recht. Das Arbeitszeugnis müsse mit dem Datum versehen werden, an dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Das sei im Arbeitsleben so üblich und auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebilligt.
Als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen, birgt nach Einschätzung des LAG zwei Vorteile: Es schafft Rechtssicherheit. Außerdem beugt es der Gefahr von Spekulationen vor, ob es zwischen den Vertragsparteien einen Streit über die Erteilung und den Inhalt des Zeugnisses gab. Denn die könnten entstehen, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der tatsächlichen Erstellung des Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen sei.
LAG Köln, Urteil vom 27. März 2020, Az.: 7 Ta 200/19
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