Die Freude über den neuen Wagen währte bei dem "Zwei-Zentner-Mann" nur kurz. Schon bald fuhr er mit verbogenen Vordersitzen in der Werkstatt vor und verlangte
neue Rückenlehnen. Sie wurden kostenlos ausgetauscht. Der Autohändler schaltete allerdings auf stur, als er gut einen Monat später mit dem selben Ansinnen wieder konfrontiert wurde. Daraufhin wollte der Kunde seinen Suzuki zurückgeben
und erhielt vom Landgericht (LG) Frankfurt Recht.
Die Begründung: Ein Mangel liegt dann vor, wenn das Fahrzeug den üblichen Anforderungen im Verkaufsland nicht entspricht. In Deutschland aber sei ein 95-Kilo-Mann nichts Außergewöhnliches. Der Autohändler hätte den Kunden im Zweifelsfall darauf hinweisen müssen, dass der Wagen für Schwergewichte nicht geeignet sei. Auch der Einwand des Händlers, in den Garantiebedienungen seien mehrere Nachbesserungsversuche vorgesehen, schlug fehl. Schließlich hatte er die Nachbesserung abgelehnt. Deshalb sei dem Kunden nichts anderes übrig geblieben, als Rückgängigmachung des Kaufes (juristisch: Wandlung) zu verlangen. Der Händler muss also das Auto zurücknehmen und bis auf ein Entgelt für die Fahrzeugbenutzung beziehungsweise Abnutzung den Kaufpreis zurückzahlen. Dieses
Nutzungsentgelt liegt in der Regel bei 0,67 Prozent des Kaufpreises pro gefahrene tausend Kilometer (LG Frankfurt, 2/23 O 307/98, DAR 2000, 313).