Ergeht beispielsweise ein Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid ohne ersichtlichen Grund "unter dem Vorbehalt der Nachprüfung" (ist der Zeile nach dem Adressfeld des Bescheids zu entnehmen), kann man mit einer Prüfung innerhalb der nächsten Jahre rechnen.
Nach der Betriebsprüfungsordnung ist stets ein Zeitraum von maximal drei Jahren zu prüfen. Der Prüfer knöpft sich dabei die Jahre vor, für die dem Finanzamt bereits eine Steuererklärung vorliegt.
Tipp: Hier besteht also Gestaltungsspielraum für Unternehmer. Stehen bereits die Steuerbescheide der letzten drei Jahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und möchte man das Erstjahr lieber nicht geprüft wissen, sollte man schnell eine neue Steuererklärung abgeben. Bei der Prüfung bleibt das Erstjahr nun außen vor - geprüft werden nur die letzten drei Wirtschaftsjahre.