Foto: Alexander und Theresia Schulz
fertiger Rohbau mit verspachtelten Waenden und Estrich

Inhaltsverzeichnis

Recht

Wenn der Generalunternehmer nicht zahlt

Völlig machtlos – so fühlen sich Subunternehmer, wenn der Generalunternehmer den Werklohn wegen angeblicher Mängel nicht zahlt. Doch es gibt einen Weg, wie Handwerker trotzdem an ihr Geld kommen können.

Auf einen Blick:

  • Das Problem: Der Generalunternehmer zahlt nicht wegen angeblicher Mängel – benennt sie aber nicht.
  • Der Verdacht: Der Generalunternehmer hält den Auftragnehmer nur hin.
  • Das Recht: Hat der Bauherr das Werk abgenommen oder bezahlt, hat der Subunternehmer Anspruch auf seinen Werklohn – egal, was der Generalunternehmer bemängelt.
  • Die Lösung: Subunternehmer können vom Generalunternehmer Auskunft verlangen, ob der Bauherr das Werk schon abgenommen oder bezahlt hat. Für die Auskunft können sie eine Frist setzen. Hält sich der Generalunternehmer nicht an die Frist, besteht ebenfalls Anspruch auf Bezahlung.

Der Estrich ist schon lange verlegt, das Geld hat der Estrichleger von seinem Auftraggeber noch nicht bekommen. Auf Anfrage beim Generalunternehmer heißt es nur, es gäbe Mängel und der Bauherr sei auch nicht zufrieden mit den Arbeiten. Konkrete Angaben? Fehlanzeige! Komisch nur, dass die Fliesen auch schon verlegt sind und auf der Baustelle offenbar alles normal weiterzulaufen scheint.

Fälle wie diesen kennt Baurechtler Bernd Hinrichs nur all zu gut. „Viele Subunternehmer fühlen sich gegenüber dem Generalunternehmer machtlos“, sagt der Rechtsanwalt aus Aurich. Trotzdem müssen sich Subunternehmer nicht mit Ausreden abspeisen lassen. Handwerker können etwas unternehmen, wenn sie das Gefühl haben, dass sie der Generalunternehmer bei der Bezahlung hinhält.

Zahlungsvoraussetzung: Der Werklohn muss fällig sein

Oft haben Generalunternehmer das Geld für einen Auftrag schon längst vom Bauherrn erhalten. An den Subunternehmer, der den Auftrag tatsächlich ausgeführt hat, geben sie es aber nicht weiter. Doch eine Chance haben Handwerker: Ob der Werklohn fällig ist, entscheide nicht alleine der Generalunternehmer mit seinen angeblichen Mängelvorwürfen, sagt Fachanwalt Bernd Hinrichs. Stattdessen sieht Paragraf 641 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) drei Gründe vor, wann einem Handwerker der Werklohn zusteht:

  • wenn der Generalunternehmer das Geld für das entsprechende Werk bereits vom Bauherren bekommen hat oder
  • wenn der Bauherr das Werk bereits abgenommen hat oder
  • wenn der Handwerker dem Generalunternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über Bezahlung oder Abnahme gesetzt hat.

Ihr Recht: Anspruch auf Auskunft

Generalunternehmer können die Bezahlung also nicht ohne Weiteres mit angeblichen Mängeln hinauszögern. Aber wie erfährt der Handwerker, ob der Bauherr das Werk schon abgenommen oder bezahlt hat?

„Die Regelung zur Durchgriffsfälligkeit ist dabei eine große Hilfestellung“, ist Hinrichs überzeugt. Denn nach § 641 Absatz 2 BGB haben Handwerker gegenüber dem Generalunternehmer einen Anspruch auf Auskunft, so der Rechtsanwalt.

Konkret bedeutet das: Der Estrichleger kann vom Generalunternehmer beispielsweise eine verbindliche Auskunft darüber verlangen, ob der Bauherr den Werklohn für den Estrich schon überwiesen oder abgenommen hat.

Auskunft verlangen und Frist setzen – aber richtig!

Wie setzen Handwerker ihr Recht auf Auskunft gegenüber dem Generalunternehmer durch? „Subunternehmer müssen sich mit ihrer Frage direkt an den Generalunternehmer wenden“, so Bernd Hinrichs.

Schriftform: Wie Handwerker das machen, schreibt das BGB zwar nicht vor. Doch um auf Nummer sicher zu gehen, rät der Rechtsanwalt zur Schriftform. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Handwerker können den Brief von einem Boten überbringen lassen, der beim Generalunternehmer gleich eine schriftliche Empfangsbestätigung einholt.
  2. Eine Alternative ist das Einschreiben mit Rückschein. Auch so haben Handwerker eine Bestätigung dafür, dass das Schreiben beim Generalunternehmer eingegangen ist.

Frist: Wichtig ist nicht nur die Form, sondern auch der Inhalt des Briefes. „Im Schreiben muss eine Frist enthalten sein“, sagt Hinrichs. Eine Woche reicht als Frist nach Einschätzung des Experten völlig aus. Schließlich müsse der Generalunternehmer lediglich seine Kontoauszüge prüfen, um die Frage zu beantworten.

Generalunternehmer zahlt trotz Anspruch nicht – was nun?

Zahlt der Generalunternehmer nicht, obwohl dem Subunternehmer der Werklohn zusteht, sieht der Baurechtler nur noch eine Möglichkeit: den Rechtsweg.

Ob der sich jedoch lohnt? „Wenn Handwerker diesen Weg beschreiten müssen, ist das schon ein Zeichen, dass beim Generalunternehmer etwas nicht in Ordnung ist“, warnt Rechtsanwalt Bernd Hinrichs. Deswegen sollte man nicht gleich auf sein Geld verzichten. Hinrichs rät jedoch abzuwägen, ob es sich lohnt:

  • Um wie viel Geld geht es?
  • Wie lange würde ein Rechtstreit dauern und was würde er kosten?
  • Wie sind die Erfolgsaussichten vor Gericht?
  • Wie stehen die Chancen, dass der Generalunternehmer nach einem Urteil überhaupt zahlungsfähig ist?

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