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Gericht: Kein Pardon für dreibeinigen Hund

Wenn der Hund am Arbeitsplatz stört

Arbeitgeber müssen nicht jeden Hund am Arbeitsplatz dulden. Wer brav ist, darf bleiben. Doch wer stinkt und knurrt …

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05.05.2014

Gericht: Kein Pardon für dreibeinigen Hund

Wenn der Hund am Arbeitsplatz stört

Arbeitgeber müssen nicht jeden Hund am Arbeitsplatz dulden. Wer brav ist, darf bleiben. Doch wer stinkt und knurrt …

Büroverbot für aggressiven Hund
Agressiver Hund
Büroverbot für aggressiven Hund - So nicht: Fühlen sich Mitarbeiter bedroht, muss der Hund weg.
So nicht: Fühlen sich Mitarbeiter bedroht, muss der Hund weg.
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Das hat in einem aktuellen Fall das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden. Vor Gericht stritt eine Angestellte mit ihrem Arbeitgeber darüber, ob sie ihren Hund mit zur Arbeit nehmen darf. Den dreibeinigen Hund hatte sie von der Tierhilfe aus Russland erhalten und mehr als drei Jahre mit ins Büro genommen – bis ihr Chef das verbot. Begründung: Der Hund sei traumatisiert und zeige ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten. So knurre diese Kollegen der Klägerin an, welche sich deshalb nicht mehr in deren Büro trauten. Darüber rieche das Tier unangenehm.

Die Mitarbeiterin berief sich hingegen auf den Grundsatz der Gleichbehandlung: Schließlich dürften auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen und ihr Tier stelle keine Bedrohung für andere dar.

Das Gericht wies die Klage ab: Der Arbeitgeber entscheide im Rahmen seines Weisungsrechtes, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden dürfe. Auch wenn der Arbeitgeber bisher Hunde geduldet hatte, dürfe er diese Weisung ändern, weil es dafür sachliche Gründe gegeben habe. Selbst wenn der Arbeitgeber der zunächst erlaubt hatte, den Hund mit in das Büro bringen, hätte diese Zusage unter dem Vorbehalt gestanden, dass andere Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe dadurch nicht gestört werden. Dass der Hund in diesem Fall die Abläufe tatsächlich störte und sich Kollegen bedroht fühlten, davon hatte sich zuvor schon ein Arbeitsgericht in erster Instanz überzeugt. (Urteil vom 24. März 2014, 9 Sa 1207/13)

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(jw)

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