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Schwangere mit dickem Bauch bei der Arbeit im Büro.

Urteil

Wenn der Teilzeitwunsch in Elternzeit zum Problem wird

Eine Mitarbeiterin geht in Elternzeit. Und der Chef hat auch schon eine langfristige Vertretung eingestellt. Doch als die frischgebackene Mutter nach einigen Monaten die Elternzeit in Teilzeit beantragt, lehnt der Chef ab. Ist das rechtens?

Der Fall: Nach der Geburt ihres Kindes beantragt eine Angestellte bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit. Gleichzeitig teilt sie ihrem Chef mit, dass sie im zweiten Jahr ihrer Elternzeit in Teilzeit arbeiten will. Als sie die Teilzeittätigkeit schließlich offiziell für das zweite Jahr beantragt, lehnt ihr Arbeitgeber den Wunsch ab. Begründung: Man habe eine Elternzeitvertretung eingestellt, die ihre Arbeitszeit nicht anteilig reduzieren wolle. Daraufhin klagt die Arbeitnehmerin.

Das Urteil: Vor dem Arbeitsgericht Köln bekam sie Recht. Denn laut Paragraf 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) können Arbeitgeber einen Teilzeitantrag in der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dazu kann grundsätzlich auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Zeit der Elternvertretung gehören.

Im vorliegenden Fall hatte der Betrieb die Ersatzkraft jedoch schon vor der Entbindung für eine Elternzeit von 2 Jahren befristet eingestellt. Nach Einschätzung der Richter bestand dazu allerdings keine Veranlassung. Denn zu diesem Zeitpunkt habe der Arbeitgeber lediglich davon ausgehen können, dass die Anstellte „bei regelrechtem Verlauf der Schwangerschaft und bei Geburt eines gesunden Kindes wegen der Mutterschutzfristen mindestens 14 Wochen ausfallen werde.“ Sicher sei das aber nicht gewesen – gleiches gelte für die Elternzeit im Anschluss an die Geburt. Denn Frauen müssen vor der Entbindung noch keine verbindliche Erklärung zur Elternzeit abgeben, das gilt auch für den Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15. März 2018, Az. 11 Ca 7300/17

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