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Foto: handwerk.com

Urteil zur Mängelhaftung

Wenn Kunden Handwerker zu Pfusch zwingen

Ein Handwerker baut eine offensichtlich zu kleine Heizung ein. Sie funktioniert nicht. Der Kunde klagt. Der Kunde verliert. Warum? "Selbst schuld", entschied das Gericht, der Kunde wollte es ja nicht anders.

Wenn ein Kunde gegen den ausdrücklichen Rat des Handwerkers darauf besteht, dass Arbeiten seinen Wünschen entsprechend ausgeführt werden, dann darf er sich hinterher nicht über Mängel beklagen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem aktuellen Fall deutlich gemacht.

In dem behandelten Fall sollte ein SHK-Betrieb in einem 40 Jahre alten Haus eine Fußbodenheizung einbauen und den Ölkessel erneuen. Der Eigentümer wollte dabei jedoch Kosten sparen und hörte deswegen nicht auf die Ratschläge des Handwerkers. Die Folge: Der Heizkessel war zu klein ausgelegt und die Anlage wurde nicht nach technischen Standards angeschlossen.

Zwei Jahre später verlangte der Kunde Schadenersatz für die Mängelbeseitigung. Seine Vorwürfe: Der Kessel sei zu klein und die Anlage nicht funktionstauglich.

Das bestritt der Handwerker auch gar nicht. Nur die Verantwortung dafür wollte er nicht übernehmen. Zu Recht, wie das OLG Koblenz feststellte.

Nächste Seite: Als Beweis genügt ein Vertrag mit dem Kunden in so einem Fall nicht!

So müssen Sie Kunden über drohende Probleme informieren!

Dass der Handwerker vor Gericht einen entsprechenden schriftlichen Auftrag des Kunden vorlegen konnte, war in diesem Fall für dieses Urteil allerdings nicht entscheidend.

Eine Mangelhaftigkeit sei "noch nicht einfach deshalb zu verneinen, weil der Einbau der Fußbodenheizung in der Form vertraglich vereinbart war, wie er tatsächlich erfolgte, und weil darüber hinaus auch die Art des vom Kläger gelieferten Heizkessels den Parteiabreden entsprach", heißt es im Urteil. Immerhin war das Haus ja tatsächlich nicht ordentlich zu beheizen.

Entscheidend war für das Gericht die Frage, ob der Handwerker den Kunden ausreichend informiert hatte:

  • Aufgabe des Handwerkers sei es, den Kunden auf drohende Funktionsprobleme aufmerksam zu machen "und ihm die Nachteile der Vertragsleistungen aufzuzeigen". Dazu müsse er dem Kunden jedoch nicht alle technischen Einzelheiten erläutern.
  • Zudem muss der Handwerker beweisen können, dass er den Kunden entsprechend informiert hat. In diesem Fall konnte der Unternehmer das mit Zeugenaussagen belegen.

Weitere Infos zum Thema:

(jw)

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