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Wer den Schaden hat...

Wer den Schaden hat...

Wer unschuldig Opfer eines Verkehrsunfalls geworden ist, bekommt den Schaden ersetzt. Doch was genau wird eigentlich erstattet?

Wer unschuldig Opfer eines Verkehrsunfalls geworden ist, bekommt den Schaden ersetzt. Dabei sollten jedoch ein paar Spielregeln beachtet werden.

Ist der Unfallschaden teurer als 1400 Mark können die Geschädigten wählen, ob sie die Kosten gemäß Werkstattrechnung erstattet haben wollen oder "auf Gutachtenbasis" abrechnen möchten. Bei einem kleineren Schaden kann man das Geld auch komplett einstreichen und auf die Reparatur verzichten.

Liegen die Werkstattkosten jedoch mehr als 30 Prozent über dem Zeitwert eines vergleichbaren Wagens, wäre die Reparatur unwirtschaftlich. Bei einem solchen "wirtschaftlichen Totalschaden" kann das Unfallopfer nur noch Geld für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens verlangen.

Bei erheblichen Schäden am Auto kann häufig auch ein Ausgleich für den Wertverlust gefordert werden. Denn der Marktwert für Unfallwagen sinkt. Keine Wertminderung gibt es allerdings bei älteren Autos. Die Grenze zieht das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, wenn der Wagen älter als fünf Jahre ist oder mehr als 100.000 Kilometer Laufleistung auf dem Tacho hat (AZ: 9 U 112/83).

Bis zur Reparatur des Autos oder zur Beschaffung eines neuen Fahrzeugs darf ein vergleichbarer Wagen gemietet oder eine Ausfallpauschale berechnet werden.

Auch für die Arztkosten und für Verdienstausfälle muss die Versicherung des Unfallverursachers aufkommen. Kann die Hausarbeit nicht mehr erledigt werden, darf sogar eine Haushaltshilfe engagiert werden. Auch Schmerzensgeld kann in Einzelfällen verlangt werden.

Bei der Durchsetzung der Ansprüche muss häufig ein Anwalt helfen. Bei Erfolg muss der Schädiger oder seine Versicherung auch das Anwalthonorar bezahlen.

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