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Wer schuldet die Umsatzsteuer?

Sie sind kein Bauunternehmer? Sind Sie sich sicher? Für den Bundesfinanzministers ist jeder Handwerker, der mindestens zehn Prozent Umsatz mit Bauleistungen macht, ein Bauunternehmer. Das hat Konsequenzen.

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27.01.2005

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Wer schuldet die Umsatzsteuer?

Sie sind kein Bauunternehmer? Sind Sie sich sicher? Für den Bundesfinanzministers ist jeder Handwerker, der mindestens zehn Prozent Umsatz mit Bauleistungen macht, ein Bauunternehmer. Das hat Konsequenzen.

von Bernhard Köstler

Gibt ein Bauunternehmer Bauleistungen in Auftrag, so muss er und nicht der Auftragnehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Das gilt zwar schon seit Juli 2004, doch viele Fragen blieben offen. Abhilfe soll nun ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums schaffen.

Faustformel: Zehn Prozent Bauleistung sind genug
Die Umsatzsteuer müssen Auftraggeber nach Paragraf 13 Umsatzsteuergesetz (UStG) nur dann abführen, wenn sie selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen. Vereinfacht bringt es eine Faustformel auf den Punkt: Nur wenn die Umsätze aus Bauleistungen mindestens zehn Prozent der Gesamtumsätze betragen, gilt ein Handwerker als Bauunternehmer.

Verwirrspiel: Freistellung genügt nicht
Bei der Selbsteinschätzung hilft die Freistellung von der Bauabzugssteuer nicht unbedingt weiter. Die Freistellungsbescheinigung nach Paragraf 48b Einkommensteuergesetz (EStG) alleine reicht nicht aus, um einen Handwerker auch umsatzsteuerlich als Bauunternehmer einzustufen. Nur wenn ein Auftraggeber diese Bescheinigung ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke vorgelegt hat, schuldet er die Umsatzsteuer für die in Auftrag gegebenen Bauleistungen.

Hinweis in der Rechnung
Muss jedoch die Umsatzsteuer nach Paragraf 13b UstG einbehalten werden, so darf der Auftragnehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Zudem muss er darauf hinweisen, dass der Auftraggeber die Umsatzsteuer dem Finanzamt schuldet.

Unterlässt der Rechnungsaussteller diesen Hinweis zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft, hat das für den Auftraggeber keine Konsequenzen. Er hat trotz dieser Verfehlung den Anspruch auf einen Vorsteuerabzug.

Schätzung statt Rechnung
Kompliziert wird die Regelung stets dann, wenn der leistende Unternehmer eine Werklieferung erbracht hat, jedoch noch keine Rechnung erteilt. In diesem Fall genügt es dem Finanzamt, wenn der Auftraggeber den Rechnungsbetrag einfach schätzt. Dann kann er auch ohne diese Rechnung Vorsteuer in Höhe der erklärten Umsatzsteuer gegen rechnen.

Zweifelsfälle
Das Schreiben des des Bundesfinanzministers hilft auch in Zweifelsfällen weiter. Grundsätzlich gelten demnach alle in den Paragraphen 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung aufgelisteten Tätigkeiten als typische Bauleistungen im Sinn des Paragrafen 13b UStG (BMF, Schreiben v. 2.12.2004, Az: IV A 6 #150; S 7279 #150; 100/04).

Auch bei folgenden Leistungen darf nach Paragraf 13b UStG keine Umsatzsteuer mehr in der Rechnung ausgewiesen werden:

- Zur Verfügung stellen von Betonpumpen: wenn gleichzeitig Personal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt wird

- Anliefern von Beton: wenn der Beton mit eigenem Personal fachmännisch verarbeitet wird

- Installation von EDV- und Telefonanlagen: wenn diese Anlagen fest mit dem Bauwerk verbunden werden

- Befestigung von Maschinen auf einem Fundament: wenn der liefernde Unternehmer das Fundament oder die Befestigungsvorrichtung vor Ort selbst herstellt.

Nur wenn neben dem Mietvertrag für Baugeräte auch die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder die Beseitigung eines Bauwerks vereinbart wird, rechnet auch die Vermietungsleistungen von Baugeräten zu den Bauleistungen, für die der Auftraggeber Schuldner der Umsatzsteuer wird.

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