Wenn ein Baubetrieb für einen anderen Baubetrieb Leistungen erbringt: wer muss dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen? Bisher galt: Der Auftraggeber muss die Umsatzsteuer direkt abführen. Folge für den Auftragnehmer: Er muss aufgrund dieser Umkehr der Steuerschuldnerschaft eine Rechnung ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG erstellen.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Umkehr der Steuerschuldnerschaft deutlich eingeschränkt: Sie muss nur noch angewendet werden, wenn der Auftraggeber die erhaltene Bauleistung selbst zur Erbringung eigener Bauleistungen nutzt.
Dazu der BFH: „Konkret bedeutet dies, dass Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht kommen, denn Bauträger erbringen keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift, sondern liefern bebaute Grundstücke. Das unterscheidet sie vom sogenannten Generalunternehmer, der an seinen Auftraggeber Bauleistungen erbringt und deshalb die Steuer (auch) für die von ihm in einer Leistungskette (von Subunternehmern) bezogenen Bauleistungen nach § 13b UStG schuldet.“ (Urteil vom 22. August 2013, Az. V R 37/10)
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(jw)