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Urteil Landesarbeitsgericht Sachsen

Wer Schutzkleidung verweigert, kann gekündigt werden

Ein Mitarbeiter wird wiederholt ohne vorgeschriebene Schutzkleidung im Betrieb angetroffen. Das Unternehmen kündigt ihm – zu Recht, entschied ein Gericht.

Ob ein Mitarbeiter Schutzkleidung trägt oder nicht, darf er nicht selbst entscheiden. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die branchenspezifischen Hygiene- und Unfallverhütungsvorschriften sind hier vor allem maßgebend. Auch Betriebsanweisungen von Unternehmen müssen befolgt werden, wie der Fall eines Mischmeisters zeigt.

Der Fall: Ein Mitarbeiter eines Zementwerkes war ohne Warnweste auf dem Betriebsgelände unterwegs. Im Unternehmen galt aber eine Betriebsordnung, die das Tragen einer PSA grundsätzlich vorschrieb. Deshalb erfolgte noch am selben Tag ein Personalgespräch, in dem der Angestellte auf die Vorschrift hingewiesen wurde. Der Mitarbeiter betonte in diesem Gespräch, er befolge Betriebsanweisungen nur, wenn er deren Sinn erkennen könne. Einen Monat später wurde er erneut ohne Arbeitssicherheitsschuhe und Warnweste auf dem Werksgelände angetroffen. Das Unternehmen kündigte dem Mann daraufhin. Der Mitarbeiter klagte.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Sachsen entschied, dass die Kündigung rechtmäßig sei. Der Kläger sei aufgrund der Betriebsanweisung verpflichtet gewesen, die PSA zu tragen. Dagegen habe er verstoßen. Im Personalgespräch habe er zudem vor Zeugen angekündigt, er werde Schutzkleidung nur tragen, wenn er dies selbst für erforderlich halte. Diese Ankündigung habe er in die Tat umgesetzt, obwohl er mit Konsequenzen rechnen musste. Damit habe er in beharrlicher Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.

LAG Sachsen, Urteil vom 10. Januar 2017, Az. 5 Sa 85/16

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