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Vorsteuer sichern

Wer sollte den Mietvertrag unterschreiben?

Unterschreibt ein Ehegatte den Mietvertrag für eine Gewerbeimmobilie mit, dann gibt es nur die halbe Vorsteuer.

Dass es ein Fehler ist, wenn Handwerker und Ehegatte gemeinsam den Mietvertrag für einen Gewerbebetrieb unterschreiben, musste der Chef eine Kfz-Werkstatt während einer Umsatzsteuersonderprüfung feststellen: Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aufgrund der Rechnungen über die Anpachtung der Werkstatt des Klägers nur zu 50 % zu gewähren sei, weil der Pachtvertrag und die Rechnungen die Ehefrau auch als Leistungsempfängerin auswiesen.

Dagegen klagte der Pächter, doch das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied gegen ihn. Die Begründung: „Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer zu, der als Leistungsempfänger eine auf seinen Namen lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer besitzt. Leistungsempfänger ist im Allgemeinen derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist.“ Dass der Unternehmer die Pacht alleine vom Betriebskonto gezahlt und die Räumlichkeiten ausschließlich für Zwecke seines Unternehmens genutzt hatte, ändere nichts daran, dass beide gemeinsam mit Leistungsempfänger sind. (Urteil vom 13. Dezember 2013, Az. 1 K 2947/11 U)


(jw)

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