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Recht

Händler dürfen Produkteigenschaften nicht verschweigen

Wer für Produkte wirbt und wichtige Eigenschaften verschweigt, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Der Fall: Ein Unternehmen veröffentlichte in einem Produktkatalog eine Werbung für ein Brandschutzsystem. Der Händler wies aber nicht darauf hin, dass für das Produkt der sogenannte bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis fehlte. Dieser Nachweis sollte sicherstellen, dass das System im Brandfall richtig funktioniert.

Das Urteil: Die Richter des OLG Dresden (Urteil 9. August 2016, Az. 14 U 1819/15) haben entschieden, dass Händler oder Betreiber von Online-Shops das Fehlen wichtiger Merkmale eines Produkts nicht verschweigen dürfen. Jedenfalls dann nicht, wenn die Merkmale zum Kaufentschluss beitragen. Sie sahen in dem Fall einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Denn der Kunde soll vor seinem Kauf umfassend über das Produkt informiert werden. Durch den fehlenden Hinweis auf den nicht vorhandenen Verwendbarkeitsnachweis an dem Produkt habe der Händler seine Kunden in die Irre geführt.

Die adressierten Kunden des Händlers seien davon ausgegangen, dass sie das Produkt uneingeschränkt einsetzen können. Eine solche uneingeschränkte Verwendungsmöglichkeit bestand aber nicht.

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