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Fliesen-Urteil erweitert Haftung von Verkäufern

Wer zahlt für die Mängel am Material?

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs sorgt im Handwerk für Verunsicherung: Wer haftet denn für Mängel am Material und für die Folgekosten – der Handwerker oder der Händler?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem als "Fliesen-Urteil" bekannt gewordenen Urteil die Rechte der Verbraucher gestärkt: Ist ein Produkt mangelhaft, dann hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer einen Nacherfüllungsanspruch. Der Verkäufer muss demnach nicht nur das Produkt reparieren oder ersetzen. Falls das Produkt verarbeitet oder eingebaut wurde – zum Beispiel Fliesen, die verlegt wurden – dann muss der Verkäufer auch die Kosten für den Ausbau und den erneuten Einbau übernehmen. (Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08)

Wie wirkt sich dieses Urteil auf Handwerker aus? Wir haben Jan Frerichs von der Handwerkskammer Oldenburg gefragt, der Betriebe in Rechtsfragen berät.

Herr Frerichs, hat dieses Urteil Folgen für Handwerker?
Jan Frerichs: Wichtig zu wissen ist, dass der BGH einen Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer entschieden hat. Handwerker sind jedoch keine Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Hinsichtlich der Gewährleistungspflichten des Handwerkers gegenüber seinem Auftraggeber ändert sich durch das Urteil nichts. Wird der Handwerker als Verkäufer – zum Beispiel von Material – tätig, erweitert sich für ihn die Haftung.

Spielt es dabei eine Rolle, ob der Handwerker Ware nur gelegentlich verkauft oder ein regelrechtes Ladengeschäft betreibt?
Frerichs: Das macht keinen Unterschied. Entscheidend ist nur die Art des Vertrags. Die Gewährleistungspflicht entsteht, wenn es sich um einen Kaufvertrag handelt. Wenn also ein Handwerker einem Kunden Material, Ersatzteile oder Produkte verkauft, haftet er umfassend. In diesem Fall hat der Handwerker jedoch die Möglichkeit, seinen Lieferanten in Regress zu nehmen, zumindest für die Neulieferung des Materials und die Ausbaukosten.

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und dann den Handwerker beauftragt?

Wie haftet ein Handwerker, wenn er mangelhaftes Material verbaut, das der Kunde selbst besorgt hat, zum Beispiel im Baumarkt?
Frerichs: Verarbeitet ein Handwerker Material, das der Kunde selbst bei einem Dritten gekauft hat, dann haftet er nicht für Mängel, die auf das Material zurückzuführen sind. Hat der Kunde zum Beispiel Parkett im Baumarkt gekauft und beauftragt einen Handwerker mit dem Verlegen, dann muss der Handwerker nur für Mängel geradestehen, die durch seine Arbeit entstanden sind. Stellt sich heraus, dass das Material schadhaft war, kann der Kunde den Baumarkt in Regress nehmen - für den kompletten Austausch des Parketts. Allerdings ist der Handwerker auch nach dem BGH-Urteil weiter in der Pflicht, Material zu prüfen, bevor er es verbaut. Übersieht oder ignoriert er augenscheinliche Mängel, dann kann er aus diesem Grund gewährleistungspflichtig sein.

Meistens liefern Handwerker aber das Material und bauen es selbst ein …
Frerichs: Dann handelt es sich um einen Werkvertrag, nicht um einen Kaufvertrag. Der Handwerker schuldet dem Kunden den Gesamterfolg. Daran ändert sich durch dieses Urteil nichts. Der Handwerker muss dann das mangelhafte Material auf eigene Kosten ausbauen, dieses entsorgen, neues Material beschaffen und es wieder einbauen.

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Aber kann sich der Handwerker in so einem Fall nicht die kompletten Kosten vom Händler zurückholen, der ihm das mangelhafte Material geliefert hat?
Frerichs: Wie schon erwähnt, betrifft das BGH-Urteil einen Fall zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher. Für Gewerbetreibende – wie zum Beispiel Handwerker – galt bisher die Grundregel, dass sich die Haftung des Händlers auf den Ersatz des Materials beschränkt. Diese Auslegung hat der BGH in seinem Urteil vom 17.10.2012, Az. VIII ZR 226/11, bestätigt. Die Ersatzpflicht des Verkäufers ist also gegenüber Verbrauchern umfangreicher als gegenüber Gewerbetreibenden. Es sei denn, der Händler wusste oder hätte wissen können, dass das Material schadhaft war. Dann hat der Handwerker gegenüber dem Händler im Wege des Schadenersatzes auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Aus- und Einbau des neuen Materials.

Der Gesetzgeber plant die Umsetzung der neuen Urteile im BGB. Der ZDH hat eine Initiative für eine handwerkerfreundliche Regelung der Rückgriffsmöglichkeit gestartet, damit die Haftungslücke beseitigt wird und künftig Aus- und Einbaukosten vom Händler beziehungsweise Hersteller erstattet werden.


Sind abweichende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferanten mit der neuen Rechtsprechung vereinbar?
Frerichs: Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss beziehungsweise eine deutliche Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Baumaterialien wurde in der Vergangenheit von mehreren Gerichten zurückgewiesen, da der Gesetzgeber für verkaufte Baumaterialien eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vorschreibt.
Weitere Infos zum Thema Haftung:

(jw)

Aktualisiert: 13.05.2013

Aktualisiert: 13.05.2013

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