Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (AZ: I ZR 250/03). Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zuvor im Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern ohne straßenrechtliche Erlaubnis einen Verstoß gegen das Landesstraßengesetz gesehen und die Tat als wettbewerbswidrig verurteilt.
Der Bundesgerichtshof urteilte indes, ein Verstoß gegen das Landesstraßengesetz könne grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig sein, da dieses Gesetz nicht das Marktverhalten, sondern die Straßennutzung regelt. Das Parken von Anhängern zu Werbezwecken könne also unabhängig davon, ob eine straßenrechtliche Erlaubnis dafür eingeholt werden muss nicht als wettbewerbswidrig eingestuft werden.