Foto: terovesalainen - stock.adobe.com
5 star rating or review in survey, poll, questionnaire or customer satisfaction research. Happy man giving positive feedback with tablet. Successful business with good reputation. Good experience.

Urteil

Werbung mit "gekauften" Bewertungen ist unzulässig

Die Werbung mit Bewertungen ist unzulässig, wenn die Gegenleistung für eine Bewertung eine Gewinnspielteilnahme ist, lautet ein aktuelles Urteil.

Der Fall: Zwei konkurrierende Firmen stritten sich über Bewertungen in sozialen Netzwerken, die durch ein Gewinnspiel veranlasst wurden. Die Firmen vertrieben beide Whirlpools – eine ausschließlich online, die andere online und in einem Geschäft. Erstere startete ein Gewinnspiel auf Facebook und lobte dort einen Whirlpool aus. In der Werbung wies sie darauf hin, dass Teilnehmer die Seite liken oder bewerten können, um zu gewinnen. Zwei Nutzerbewertungen auf der Facebook-Seite der Firma nahmen infolgedessen ausdrücklich Bezug auf das Gewinnspiel.

So nutzen Sie Bewertungsportale richtig

Wer sich im Marketing auf die Empfehlungen eines einzigen Bewertungsportals verlässt, macht sich abhängig. 8 Tipps, wie Sie die Kontrolle behalten!
Artikel lesen

Geworben hatte diese Firma mit den Facebook-Bewertungen auch auf den Plattformen Google-My-Business und 11880.com. Die Wettbewerberin war der Auffassung, die abgegebenen Bewertungen seien durch die Gewinnspielteilnahme „erkauft“ und reichte Klage ein.

Das Urteil: Die Richter des Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main gaben dem klagenden Unternehmen recht. Die Werbung mit Bewertungen dieser Art sei irreführend. Sie erzeuge zu Unrecht den Anschein der Objektivität. Die Begründung: Äußerungen Dritter wirkten in der Werbung objektiv und würden daher höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig sein. „Die Werbung mit bezahlten Empfehlungen ist daher unzulässig“, heißt es in dem Urteil.

OLG Frankfurt/M., Urteil vom 16. Mai 2019, Az. 6 U 14/19

Tipp: Sie wollen mehr zum Thema Marketing & Werbung erfahren? Mit dem handwerk.com-Newsletter versorgen wir Sie regelmäßig mit interessanten Infos. Hier geht es zur Anmeldung.

Auch interessant:

Schlechte Online-Bewertung: Wenn Kunden Betriebe erpressen

Dieser Auftrag wurde zur Belastungsprobe. Ein Kunde macht Druck, will einen Preisnachlass, droht mit schlechter Online-Bewertung. Doch der Betrieb hält dagegen.
Artikel lesen

So wehren Sie sich gegen erpresserische Kundenbewertungen

Bewertungen sind mächtig. Viele Kunden wissen das. Manche missbrauchen diese Macht und erpressen Betriebe. Eine Straftat, gegen die Sie sich wehren können.
Artikel lesen
Werbung mit "gekauften" Bewertungen ist unzulässig > Paragraphs > Image Paragraph
5 star rating or review in survey, poll, questionnaire or customer satisfaction research. Happy man giving positive feedback with tablet. Successful business with good reputation. Good experience.

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen der uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.

Vorsicht, Spam!

Umfragelink in E-Mail-Signatur ist unzulässige Werbung

Kundenzufriedenheitsumfragen in E-Mails sind unzulässige Werbung – auch wenn der Link nur in der Signatur steht. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bonn hervor.

    • Recht, IT-Recht, Marketing und Werbung

BGH-Urteil

E-Mails mit Zufriedenheitsumfragen sind unzulässige Werbung

Eine Umfrage zur Kundenzufriedenheit in einer E-Mail ist unzulässige Werbung – auch wenn die E-Mail eine Rechnung enthält, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

    • IT-Recht
mike-weihe-bewertungen.jpeg

Holzhelden

Online-Präsenz: Tischler setzen aktiv auf Bewertungen

Das Team der Tischlerei Weihe weiß mit positiven Bewertungen bei Interessenten zu punkten. Das macht Arbeit, doch die zahlt sich aus.

    • Holzhelden, Online Marketing
Rollladen- und Jalousiebauermeister Andreas Motsch profitiert von den guten Bewertungen seiner Kunden.

Marketing und Werbung

„Mit guten Bewertungen hat man die Nase vorn“

Warum Rollladen- und Jalousiebauermeister Andreas Motsch aus Pirmasens seine Kunden aktiv um Bewertungen bittet – und welchen Nachteil Google für ihn hat.

    • Marketing und Werbung, Online Marketing, Empfehlungs-Marketing