Der Fall: Zwei konkurrierende Firmen stritten sich über Bewertungen in sozialen Netzwerken, die durch ein Gewinnspiel veranlasst wurden. Die Firmen vertrieben beide Whirlpools – eine ausschließlich online, die andere online und in einem Geschäft. Erstere startete ein Gewinnspiel auf Facebook und lobte dort einen Whirlpool aus. In der Werbung wies sie darauf hin, dass Teilnehmer die Seite liken oder bewerten können, um zu gewinnen. Zwei Nutzerbewertungen auf der Facebook-Seite der Firma nahmen infolgedessen ausdrücklich Bezug auf das Gewinnspiel.
Geworben hatte diese Firma mit den Facebook-Bewertungen auch auf den Plattformen Google-My-Business und 11880.com. Die Wettbewerberin war der Auffassung, die abgegebenen Bewertungen seien durch die Gewinnspielteilnahme „erkauft“ und reichte Klage ein.
Das Urteil: Die Richter des Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main gaben dem klagenden Unternehmen recht. Die Werbung mit Bewertungen dieser Art sei irreführend. Sie erzeuge zu Unrecht den Anschein der Objektivität. Die Begründung: Äußerungen Dritter wirkten in der Werbung objektiv und würden daher höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig sein. „Die Werbung mit bezahlten Empfehlungen ist daher unzulässig“, heißt es in dem Urteil.
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 16. Mai 2019, Az. 6 U 14/19
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