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Wer Firmenwerbung mit Ortsnennung auf Google Ads macht, muss tatsächlich einen Standort haben.

Google Ads

Werbung mit nicht vorhandenem Standort ist irreführend

Eine Firma wirbt bei Google mit einem Standort, der gar nicht existiert. Ein Wettbewerber klagt dagegen und bekommt Recht.

Der Fall: Ein Rechtsanwalt im Bereich der Schuldnerberatung wirbt im Internet mit seiner Dienstleistung bei Google Ads. Der Titel: „Schuldnerberatung Köln / Anwalt für Schulden / Keine Wartezeiten“. Jedoch hatte der Anwalt gar keinen Firmenstandort in Köln. Eine andere Kanzlei, die auf dem gleichen Gebiet tätig ist, sieht in der Werbung eine wettbewerbswidrige Irreführung und geht gerichtlich gegen die Google-Anzeige vor.

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Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamburg stuft die Werbung bei Google Ads als rechtswidrig ein. „Die Anzeige „Schuldnerberatung Köln“ deutet nach allgemeinem Sprachgebrauch auf eine in Köln ansässige Schuldnerberatung hin“, befand das OLG. Auch ohne die Präpositionen „in“ oder „aus“ assoziierten die Kunden die Leistung des Anwalts in dem Ort, der mit der Leistung verknüpft ist.

Auch die Argumente des Anwalts, dass heutzutage niemand mehr eine Beratung vor Ort erwarte und diese heute auch per Telefon oder Internet möglich sei, ließen die Richter nicht gelten. Dass eine Schuldnerberatung telefonisch und elektronisch erreichbar ist, sei zu dem Zeitpunkt der Werbung selbstverständlich gewesen. Die in der Adwords-Anzeige verwendete Ortsangabe begründe jedoch die zusätzliche Erwartung, auch eine persönliche Beratung „vor Ort“ erhalten zu können. Die fortschreitende Digitalisierung habe das Bedürfnis nach einer Beratung „vor Ort“ nicht beseitigt – insbesondere im Bereich der Schuldnerberatung. (Beschluss vom 3. Februar 2021, Az.: 3 U 168/19)

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