Der Fall: Ein geschäftsführender Gesellschafter geht in den Ruhestand und lädt zu einer Abschiedsfeier ein. Fast 95.000 Euro kostet die Party am Ende – für 162 Gäste inklusive Kollegen, Kunden, Mitarbeitende und Angehörige. Diesen Betrag setzt er als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung an.
Das Finanzamt erkennt jedoch nur 110 Euro pro Teilnehmer an, insgesamt 18.000 Euro. Die übrigen 476 Euro je Partygast soll der Ex-Geschäftsführer alleine tragen. Der hält dagegen: Er habe das Unternehmen mit aufgebaut und zu wirtschaftlichem Erfolg geführt. Dies würde sich auch in dem Abfindungsbetrag beim Ausscheiden und seinen erheblichen Gehaltszahlungen und Kapitalerträgen aus der GmbH widerspiegeln. Daher sei die 110-Euro-Grenze nicht angemessen.
Das Urteil: Das Finanzgericht Nürnberg schließt sich der Auffassung des Finanzamtes an. Zwar könne auch eine Verabschiedung in den Ruhestand einen ganz überwiegend beruflichen Charakter haben. Doch die Aufwendungen von 586 Euro pro Person überstiegen erheblich die finanziellen Aufwendungen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen. Sie lägen auch weit über der Steuerfreigrenze von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen, die als Vergleichsmaßstab herangezogen werden kann.
Insgesamt handele es sich um einen Fall von nicht abzugsfähiger „unangemessener Aufwendung“. Dafür spräche insbesondere das aufwändige Unterhaltungsprogramm mit Trommelworkshop, Barista-Bike und neun Artisten. (Urteil vom 19. Oktober 2022, Az. 3 K 51/22)
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