Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann das ausbildende Unternehmen einen Auszubildenden, der sich nicht an dieses allgemeine Wettbewerbsverbot hält, für dadurch entstandene Schäden in Regress nehmen. Das gilt zum Beispiel, falls der Azubi für einen Konkurrenten tätig wird. Das für Handlungsgehilfen wie zum Beispiel Auszubildende in Paragraf 60 Handelsgesetzbuch ausdrücklich geregelte Wettbewerbsverbot beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Wettbewerb unterlassen müssen.
Bundesarbeitsgericht: Aktenzeichen 10 AZR 439/05