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Rechtliches zur WhatsApp-Nutzung

WhatsApp mit Kunden: Das müssen Sie beachten

Eine Nachricht oder ein Foto an Kunden schicken? Kein Problem, vorausgesetzt, Ihre Kunden wünschen das. Diese 4 Punkte sollten Sie beachten, wenn Sie Ihre Auftraggeber über WhatsApp kontaktieren.

Die gute Nachricht ist: Die rechtlichen Vorgaben sind ähnlich wie bei der E-Mail-Kommunikation. Das bestätigt Eyck Strohmeyer, Rechtsanwalt für IT-Recht in Hannover.

1. Keine kalte Akquise
„Sie dürfen Kunden nicht auf blauen Dunst hin per WhatsApp anschreiben“, sagt Strohmeyer. Auch nicht, um ein tolles Angebot zu platzieren oder auf Aktionen aufmerksam zu machen. „Das geht mit E-Mails und per Telefon rechtlich auch nicht“, betont er.

2. Antworten erlaubt
Anders ist es, wenn ein Kunde Sie anschreibt. Dann dürfen Sie natürlich reagieren. Denn allein die Tatsache, dass der Kunde die App nutzt, setzt voraus, dass er weiß, was mit den Daten passiert. Zum Hintergrund: Der Nachrichtendienst WhatsApp gehört zu Facebook. Alle Daten, die dort ausgetauscht werden, landen auf Servern in den USA. Das steht in den Nutzungsbedingungen, die man akzeptieren muss, wenn man sich die App auf sein Smartphone lädt.

3. Einverständnis einholen erwünscht
Eine Datenschutzerklärung können Sie dem Kunden daher nicht geben. Was Sie sich aber schriftlich bestätigen lassen können ist, dass Ihr Kunde den Kontakt per WhatsApp wünscht. Fragen Sie beispielsweise bei der Auftragserteilung schriftlich ab, über welche Wege die Person informiert werden will. Dann kann der Kunde da Häkchen setzen, wo es ihm gefällt und unterschreiben. Sie gehen somit auf Nummer sicher, dass Sie dann keinen Ärger bekommen. Im Streitfall müssen Sie nachweisen, dass der Kunde Ihrer Kontaktaufnahme per WhatsApp eingewilligt hat.

Strohmeyer weist darauf hin, dass es einen Fall dieser Art noch nicht gegeben hat und noch kein Gericht in Deutschland darüber entscheiden musste. Dennoch sollten sich Handwerksbetriebe lieber absichern.

4. Bei Fotos auf Urheberrechte achten
Machen Sie oder Ihre Mitarbeiter auf der Baustelle Fotos von Bauwerken / Produkten, liegt das Urheberrecht bei Ihnen. Sie können die Bilder also verwenden, auch ohne Einwilligung des Kunden. Aus Höflichkeit sollten Sie trotzdem nachfragen.

Vorsicht bei Personen: Von ihnen brauchen Sie auf jeden Fall eine Bestätigung, dass Sie das Bild verwenden dürfen. Sonst verletzen Sie die Persönlichkeitsrechte. Bei Kindern sieht es das Gesetz noch strenger. Die Eltern müssten schriftlich einwilligen, wenn Sie Fotos beispielsweise auf Ihrer Internetseite veröffentlichen wollen.

Wenn Kunden Ihnen Fotos schicken, können Sie davon ausgehen, dass Sie sie weiterversenden dürfen. Auch dort lohnt sich aber die Nachfrage.




(ja)

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