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Internetrecht

Wichtiger Termin: Ändern Sie Ihre Widerrufsbelehrung!

Wer als Handwerker einen Online-Handel betreibt, muss heute (11. Juni) seine Widerrufsbelehrung aktualisieren. Sonst drohen sofort neue Abmahnungen. Doch diesmal gibt es ein verbindliches Muster.

Mehr Rechte und mehr Sicherheit bietet eine neue Gesetzesänderung für Betriebe, die Online-Handel betreiben.

Der Name wirkt zwar abschreckend: "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht".

Doch in der Praxis bedeutet das vor allem eins:

Widerrufsbelehrung aktualisieren!
Der Gesetzgeber hat eine Widerrufsbelehrung und eine Rückgabebelehrung formuliert, die am 11. Juni selbst Teil eines Gesetzes werden, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

Die Folge: Wer diese Muster nutzt, ist rechtlich auf der sicheren Seite und muss keine Abmahnungen fürchten.

Zwar hatte der Gesetzgeber früher schon in der BGB-Info-Verordnung (BGB-InfoV) ein Muster für eine Widerrufsbelehrung veröffentlicht. Das stand jedoch nach Ansicht einiger Gerichte nicht im Einklang mit dem BGB und das führte zu Abmahnungen. Diese Gefahr besteht nun nicht mehr. "Die Musterbelehrungen haben ab 11. Juni Gesetzesrang", erläutert Rechtsanwalt Manfred Wagner aus Saarbrücken.

Zudem stellt das Gesetz nun Anbieter von eBay-Shops rechtlich mit Online-Shops gleich: Auch eBay-Shop-Betreiber können laut Wagner nun - ebenso wie Online-Shops auf der eigenen Homepage - eine zweiwöchige Widerrufsfrist festlegen. Voraussetzung dafür sei, dass der Kunde spätestens am Tag nach Vertragsabschluss die Widerrufsbelehrung per E-Mail erhält. Andernfalls bleibe es bei der vierwöchigen Widerrufsfrist.

Die Musterbelehrungen finden Sie Sie im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49 als Anlage 1 (S. 35 des pdf) und Anlage 2 (Seite 37 des pdf)

Stichtag einhalten!
Allerdings sollten die Belehrungen unbedingt am 11. Juni aktualisiert werden, rät Wagner. Andernfalls besteht die Gefahr, dass alte Belehrungen auf dann nicht mehr gültige Gesetze verweisen. Das wäre seinerseits ein Grund für eine Abmahnung.

Welche Risiken Sie beim Wechsel der Widerrufsbelehrung beachten müssen, wenn Sie nach einer früheren Abmahnung schon eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, lesen Sie auf der folgenden Seite.

Vorsicht bei abgegebener Unterlassungserklärung

Eines ändert das neue Gesetz allerdings nicht: Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung wird durch diese Gesetzesänderung nicht unwirksam, warnt die IT-Recht-Kanzlei in München. Es bestehe in solchen Fällen die Gefahr, dass die Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage gegen die frühere Unterlassungserklärung verstoße.

Wer dann anpasst, muss mit Strafzahlungen rechnen. Wer nicht anpasst hingegen mit neuen Abmahnungen.

Allerdings bestehe unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die frühere Unterlassungserklärung zu kündigen. Daher sollten sich Betroffene in solchen Fällen juristisch beraten lassen.

Dann sollten Sie von einem Anwalt prüfen lassen, ob Sie die Unterlassungserklärung kündigen können und müssen.

(jw)

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