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Widerrufmöglichkeit bei Aufhebungsverträgen

Widerrufmöglichkeit bei Aufhebungsverträgen

Zum Januar dieses Jahres wurde das Verbraucherschutzrecht in das BGB übernommen. Es stellt sich die Frage, ob auch Arbeitnehmer als Verbraucher anzusehen sind und demnach dem Verbrauchsschutz unterliegen. Wäre dies der Fall, so könnte das wiederum zur Folge haben, dass der Arbeitnehmer ein Widerrufsrecht hätte, wenn der Aufhebungsvertrag am Arbeitsplatz abgeschlossen wurde.

Zum 01.01.2002 wurde unter anderem das Verbraucherschutzrecht in das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) übernommen. Das Verbraucherschutzrecht knüpft dabei an die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" an.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob auch Arbeitnehmer als Verbraucher anzusehen sind und demnach dem Verbrauchsschutz unterliegen. Wäre dies der Fall, so könnte das wiederum zur Folge haben, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich des mit dem Arbeitgeber am Arbeitsplatz abgeschlossenen Aufhebungsvertrages ein Widerrufsrecht hätte, wie es im Verbraucherschutzrecht bei sogenannten Haustürgeschäften vorgesehen ist.

Die Folge wäre, dass trotz Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz eine Rechtssicherheit für den Arbeitgeber nicht eintreten würde, da der Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen lang das Recht hätte, den Vertragsschluss und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu widerrufen.

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Eine Klärung dieser Frage ist bisher nicht erfolgt. Auch die Gerichte haben eine Entscheidung insoweit noch nicht getroffen. Dadurch entsteht für die Arbeitgeber und Arbeitgebervertreter die missliche Situation, dass bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung der Frage die noch mehrere Jahre auf sich warten lassen kann eine abschließende Stellungnahme nicht möglich ist. Es können nur vorsorgliche Überlegungen und Empfehlungen ausgesprochen werden.

Verhandlung am Arbeitsplatz

Das Gesetz sieht ein Widerrufsrecht vor, wenn der Abschluss eines Vertrages zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (möglicherweise Arbeitnehmer) auf eine mündliche Verhandlung am Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung zurückgeht.

Für den Aufhebungsvertrag wäre also maßgeblich, ob eine "mündliche Verhandlung" vor Abschluss des Vertrages am "Arbeitsplatz" erfolgt ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vertragsverhandlung und dem Vertragsschluss ist dabei nicht einmal erforderlich. Das heißt, auch für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur einen Entwurf eines Aufhebungsvertrages vorlegt und ihm eine relativ lange Bedenkzeit von mehreren Tagen zubilligen würde, würde dies nicht dazu führen, dass ein Widerrufsrecht entfällt.

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Begriff des Arbeitsplatzes

Festzuhalten ist auch, dass man den Begriff "am Arbeitsplatz" sehr weit auslegen wird. Zum Arbeitsplatz wird also sowohl das Personalbüro als auch die Kantine und sonstige Orte auf dem Betriebsgelände gezählt werden.

Lösungsmöglichkeiten

Die Vorschrift kann aber wohl dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es zum Beispiel nur aufgrund eines zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geführten Telefonats zu einer Aufhebungsverhandlung außerhalb des Betriebes (Arbeitsplatz) kommt. Zu denken wäre hier an einen Verhandlungsbeginn in einer Gaststätte beziehungsweise einemHotel oder auch in den Räumen des Arbeitgeber- oder Arbeitnehmeranwaltes.

Aus diesem Grunde ist zu empfehlen, dass bis zu einer endgültigen rechtlichen Klärung der Frage, ob Arbeitnehmer als Verbraucher im Sinne der Verbraucherschutzregelung anzusehen sind und sie deshalb ein Widerrufsrecht hinsichtlich eines abgeschlossenen Aufhebungsvertrages hätten, die Verhandlungen und der Abschluss des Aufhebungsvertrages außerhalb des Betriebes zu führen.

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Abschluss am Arbeitsplatz

Sollten Sie sich jedoch entscheiden, einen Aufhebungsvertrag am Arbeitsplatz abzuschließen, so müsste zumindest eine Belehrung über das möglicherweise bestehende gesetzliche Widerrufsrecht in die Aufhebungsvereinbarung aufgenommen werden, da ansonsten die Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht zu laufen beginnt. Sollte eine solche Belehrung nicht in den Aufhebungsvertrag aufgenommen worden seien, so würde das Widerrufsrecht erst sechs Monate nach Vertragsschluss erlöschen.

Verzicht auf Widerrufsrecht

Eine Möglichkeit, auf das möglicherweise bestehende Widerrufsrecht schon im Rahmen des Aufhebungsvertrages zu verzichten, besteht wohl nicht, da dies eine nachteilige Regelung zu Lasten des Verbrauchers (Arbeitsnehmers) wäre.

Ergebnis

Festzuhalten bleibt, dass für den Fall, dass der Arbeitgeber Verhandlungen mit seinem Arbeitnehmer über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages führen will, diese in keinem Fall im Betrieb (Arbeitsplatz) erfolgen sollten. Vielmehr sollte der Arbeitnehmer telefonisch zu einem Gesprächstermin außerhalb des Betriebes eingeladen werden. Dort kann dann auch die Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen werden.

Dr. Thomas Puffe-Rausch

Kanzlei BBG Beiten Burkhardt Goerdeler, Berlin

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