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Eine Gesundheitskarte, ein Taschenrechner, ein Kugelschreiber und Geld liegen auf einem Schreibtisch.

Inhaltsverzeichnis

Freiwillige Absicherung in der GKV

Wie hoch ist der GKV-Mindestbeitrag 2021?

Die Bundesregierung die hat Sozialversicherungsrechengrößen für 2021 beschlossen. Daraus lässt sich der GKV-Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte ableiten.

Auf einen Blick:

  • Die Bundesregierung hat für 2021 die sogenannte Bezugsgröße festgelegt. Sie ist für die Festsetzung der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung von Bedeutung.
  • Wer Beitragssatz und den kassenindividuellen Zusatzbeitrag kennt, kann sich den GKV-Mindestbeitrag ausrechnen. Im Schnitt dürfte der 2021 monatlich bei 167, 79 Euro liegen.
  • Hintergrund: Anfang 2019 ist das GKV-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Dadurch ist der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte deutlich gesunken.

Per Verordnung hat die Bundesregierung die Sozialversicherungsrechengrößen für 2021 festgelegt. Damit steht auch die sogenannte Bezugsgröße fest, sie liegt im kommenden Jahr bei 3.290 Euro. Relevant ist diese Zahl für die Berechnung des Beitrags, den freiwillig versicherte Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mindestens zahlen müssen.

Daraus ergibt sich, dass der Mindestbeitrag ohne Krankentagegeldanspruch für Selbstständige bei monatlich rund 167,79 Euro liegen wird. Die genaue Höhe hängt vom Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse ab.

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Wie berechnet sich der GKV-Mindestbeitrag?

Wie viel Selbstständige für ihre Krankenversicherung zahlen müssen, hängt von ihrem Einkommen ab. Allerdings gibt es eine Untergrenze: Wer weniger verdient, zahlt den Mindestbeitrag – und der berechnet sich in zwei Schritten.

1. Schritt: Berechnung der Untergrenze = Mindestbemessungsgrundlage

Ist das Einkommen von Selbstständigen niedriger als dieser Grenzwert, wird bei der Beitragsberechnung ein fiktives Einkommen angesetzt – auch Mindestbemessungsgrundlage genannt.

Sie berechnet sich aus der Bezugsgröße im jeweiligen Jahr nach folgender Formel:

Mindestbemessungsgrundlage = (Bezugsgröße/90) x 30

Diese Formel schreibt das Fünfte Sozialgesetz vor. Für 2021 berechnet sich die Mindestbemessungsgrundlage daher wie folgt:

Mindestbemessungsgrundlage = (3.290/90) x 30 = 1.096,67 Euro

2. Schritt: Berechnung des GKV-Mindestbeitrags

Berechnet wird der GKV-Mindestbeitrag nun wie folgt:

(Mindestbemessungsgrundlage / 100) x (Beitragssatz + Zusatzbeitrag)

Ein Beispiel: Wir rechnen mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent ohne Krankengeldanspruch und einem Zusatzbeitrag von laut GKV-Spitzenverband durchschnittlich 1,3 Prozent. Das ergibt folgenden GKV-Mindestbeitrag:

(1096,67/100) x (14 + 1,3) =167,67

Warum der GKV-Mindestbeitrag seit 2019 deutlich niedriger ist

Bis Ende 2018 mussten freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung einen deutlich höheren Mindestbeitrag zahlen. Denn in der Beitragsberechnung wurde ihnen bis dahin ein Einkommen von mindestens 2.283,75 unterstellt. Gerade für Selbstständige mit geringen Einkünften war das eine große Belastung. Deshalb hat der Gesetzgeber durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz die Mindestbemessungsgrundlage abgesenkt. Infolgedessen ist der Mindestbeitrag zum 1. Januar 2019 deutlich gesunken.

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