Auf einen Blick:
- Zur geplanten Mehrwertsteuersenkung ab dem 1. Juli haben unsere Leser viele Fragen zur Umsetzung.
- Am häufigsten tauchten diese 5 Fragen auf: Welcher Steuersatz gilt bei der Schlussrechnung? Was ist bei Anzahlungen zu beachten? Ab wann darf ich den neuen Steuersatz in Angeboten nutzen? Kann ich bereits unterzeichnete Verträge noch an den neuen Steuersatz anpassen? Was gilt, wenn ein Auftrag erst 2021 abgeschlossen wird?
- Hier gibt es die Antworten.
Am 1. Juli sollen die Mehrwertsteuersätze für ein halbes Jahr sinken, von 19 auf 16 beziehungsweise von 7 auf 5 Prozent. Die Zeit wird knapp, was ist zu tun? Hier die wichtigsten Antworten auf die Fragen unserer Leser.
4. Kann ich schon unterzeichnete Verträge noch an den neuen Steuersatz anpassen?
Ein anderer Handwerker will wissen, ob er Verträge über Leistungen in der zweiten Jahreshälfte noch ändern kann.
Der ZDH empfiehlt eine Überprüfung der Verträge. Denn wenn der Vertrag als Rechnung gilt, werde eine zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer vom Unternehmer geschuldet. Der gewerbliche Kunde kann aber nur Vorsteuer in Höhe von 16 Prozent geltend machen. „Beide Seiten müssen in diesem Fall ein Interesse daran haben, dass der Vertrag korrigiert wird“, sagt Simone Schlewitz, Referatsleiterin Umsatzsteuer beim ZDH.
5. Angebot 2020 und Fertigstellung 2021: Was gilt steuerlich?
Leserin Stefanie Gräfenstein fragt sich, was steuerlich gilt, wenn sie nach dem 1. Juli 2020 ein Angebot mit einem Mehrwertsteuersatz mit 16 Prozent erstellt und das Bauprojekt doch erst 2021 fertiggestellt werden kann? Dazu sagt Simone Schlewitz vom ZDH: „Es gilt immer der Steuersatz, der zum Leistungszeitpunkt gültig ist.“ 2021 sollen das laut Plänen der Bundesregierung wieder 19 Prozent sein.
Wenn Kunden 2020 unbedingt vom reduzierten Steuersatz von 16 Prozent profitieren wollen, können Betriebe laut ZDH mit Kunden Teilleistungen vereinbaren, die zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember abgenommen werden. Möglich sei das zum Beispiel bei wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen einer Bauleistung, wenn dabei jeweils eine gesonderte Abnahme und Abrechnung erfolgt.
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