Entgelt für Sicherheiten: Steuerlich sind das sonstige Einkünfte – und damit eine höhere Steuerlast als bei Kapitalerträgen.
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Entgelt für Sicherheiten: Steuerlich sind das sonstige Einkünfte – und damit eine höhere Steuerlast als bei Kapitalerträgen.

Inhaltsverzeichnis

Steuern

Wie versteuere ich das Entgelt für eine Sicherheit?

Privates Investment: Gilt ein Entgelt für die Stellung von Sicherheiten als Kapitalertrag oder als sonstige Einkünfte? Steuerlich ist der Unterschied erheblich.

Der Fall: Ehepaar gewährt GmbH privat eine Sicherheit

Ein Ehepaar wird privat als Finanzier gegenüber einer GmbH aktiv. Es bestehen zwar keine persönlichen Beziehungen zu der GmbH, doch die Eheleute gewähren dem Unternehmen zur Finanzierung eines Bauvorhabens einen jederzeit abrufbaren Betriebsmittelkredit von 250.000 Euro und eine Sicherheit in Höhe von 200.000 Euro. Die Sicherheit leisten die Eheleute durch die Verpfändung eines Bankguthabens. Die GmbH besichert damit einen Kredit über 2 Millionen Euro bei einer Bank.

Dafür zahlt die GmbH dem Paar nach Abschluss des Bauvorhabens und Freigabe der Sicherheit ein Entgelt von 50.000 Euro. Diese Einnahme geben die Eheleute in der gemeinsamen Steuererklärung als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ an. Das Finanzamt behandelt die Einnahmen hingegen als „sonstige Einkünfte“ und fordert dafür Einkommensteuer.

Steuerlich macht das Urteil einen deutlichen Unterschied:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 Prozent. Das sind bei einem Entgelt von 50.000 Euro 12.500 Euro Steuern.
  • „Sonstige Einkünfte“ aus Leistungen nach Paragraf 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz sind einkommensteuerpflichtig. Maßgeblich ist dabei der persönliche Steuersatz. Unterstellt man in diesem Fall den Spitzensteuersatz von 42 Prozent, müsste das Paar für das Entgelt 21.000 Euro Steuern zahlen.

Das Urteil: Nutzung des Kapitals entscheidet

Das Finanzgericht Münster hat in dem erst jetzt veröffentlichten Urteil gegen das Ehepaar entschieden: Bei dem Entgelt handele es sich um „sonstige Einkünfte“ im Sinne des Paragrafen 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz.

Die Begründung des Gerichts:

  • Die Verpfändung des Kontoguthabens als Sicherheit führe nicht zu Kapitaleinkünften aus Kapitalforderungen: Die Eheleute hätten der GmbH kein Kapital zur Verfügung gestellt und die GmbH habe auch nicht die Rückzahlung von Kapitalvermögen zugesagt. Es habe also keine Kapitalforderung bestanden. Vielmehr habe das Paar sein Kontoguthaben weiterhin zur Erzielung von Zinsen nutzen können.
  • Aus ähnlichen Gründen führe auch die Bereitstellung eines Betriebsmittelkredits nicht zu Kapitaleinkünften. Auch bei Bereitstellungszinsen werde weder die Rückzahlung von Kapital vereinbart noch ein Entgelt für die Nutzung des Kapitals zugesagt oder geleistet. Erst mit Abruf des Kredits wird Kapitalvermögen entgeltlich zur Nutzung überlassen. (Urteil vom 29. Dezember 2021, Az. 8 K 592/20 E)

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der Bundesfinanzhof jetzt die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist dort unter dem Az. VIII R 7/23 anhängig.

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