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Wie viel darf ein Steuerberater kosten?

Steuerberater sind für viele Unternehmer unverzichtbare Helfer und Ratgeber. Ins Grübeln kommt so mancher Mandant jedoch, wenn er die Rechnung des Experten in Händen hält.

Verstehen Sie so richtig die Abrechnung Ihres Steuerberaters? Gebührenverordnung, Gegenstandswert und Zehntelsätze erschließen sich nicht jedem auf den ersten Blick; das Euro-Zeichen hinter dem Endbetrag dafür um so mehr. Wer es genauer wissen will, muss seinen Steuerberater danach fragen, oder sich selbst mit der Steuerberatergebührenverordnung beschäftigen. Denn die regelt detailiert, was der Experte abrechnen darf.

Diese Gebühren kassiert der Steuerberater

Die Steuerberatervergütungsverordnung (Stand: Februar. 2012) sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor.

1. Wertgebühren: Am kompliziertesten sind die Wertgebühren. Sie berechnet der Steuerberater für die Buchführung, das Erstellen der Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnungen und für Steuererklärungen. Die Wertgebühren richten sich dabei nach dem Wert dieser Aufgaben, dem sogenannten Gegenstandswert. Der Gegenstandswert der Einkommensteuererklärung ist zum Beispiel die Summe der Einkünfte. Als Gegenstandswert der Buchführung gilt entweder der Jahresumsatz oder die Summe der Aufwendungen - jenachdem, welcher Betrag höher ist. Jedem Gegenstandswert ist in einer von fünf Tabellen der Gebührenverordnung eine volle Gebühr; zugeordnet. Wie viel von dieser vollen Gebühr der Steerberater abrechnen darf, wird von der Gebührenverordnung jedoch begrenzt: Sie legt für jede Tätigkeit einen oberen und einen unteren Gebührensatz fest, die der Steuerberater nicht über- oder unterschreiten darf. Für eine durchschnittlich umfangreiche und durchschnittlich schwere Arbeit muss der Steuerberater dann den Mittelwert zwischen unterem und oberem Zehntelsatz wählen – die sogenannte Mittelgebühr.

Ein Beispiel für die Berechnung von Wertgebühren: Bei einem Jahreseinkommen von 50.000 Euro sieht die Tabelle A eine volle Gebühr (10/10) von 1089 Euro vor. Der Steuerberater darf einen Zehntelsatz zwischen 1/10 und 6/10 der vollen Gebühr berechnen. Der mittlere Zehntelsatz wäre demnach 3,5/10. Bei einer durchschnittlich aufwendigen Steuererklärung dürfte der Steuerberater eine Wertgebühr von 384,30 Euro =1089 Euro*(3,5/10) berechnen, höchstens jedoch 658,80 Euro = 1089 Euro*(6/10).

Doch wann kommen niedrige oder höhere Zehntelsätze zur Anwendung? Im Regelfall wird ein Steuerberater die Mittelgebühr anwenden, berichtet Jens Hanspach, Fachanwalt für Steuerrecht aus Willich. Ansonsten müsse sich ein Steuerberater im Prinzip am Schwierigkeitsgrad und seinem Haftungsrisiko orientieren, sagt Hanspach. Ein normaler Jahresabschluss ist zum Beispiel mit der Mittelgebühr zu berechnen, aber wenn ein Handwerker neben der Steuerbilanz für das Finanzamt auch eine eigene Handelsbilanz für seine Bank anfordert, dann ist das eindeutig mehr Aufwand. Je mehr eigene Leistungen ein Mandant erbringt, desto eher werde der Steuerberater unter der Mittelgebühr bleiben.

2. Betragsrahmengebühren: Diese Gebühren fallen bei der Lohnbuchführung an, aber auch bei Rat oder Auskunft zu Fragen des Steuerstrafrechts, Bußgeldern und anderen vergleichbaren Angelegenheiten. Für diese Tätigkeiten sieht die Gebührenverordnung jeweils einen unteren und oberen Euro-Betrag vor, zum Beispiel für das Führen von Lohnkonten und die Lohnabrechnung zwischen 5 und 25 Euro je Arbeitnehmer.

3. Zeitgebühren: Sie fallen zum Beispiel für Besprechungen mit Behörden an, die Prüfung des Steuerbescheids oder das erstmalige Einrichten einer Buchführung. Berechnen müssen Steuerberater gemäß Gebührenverordnung zwischen 30 und 70 Euro je angefangene halbe Stunde.

Alternative: Pauschale statt Einzelabrechnung

Als Alternative zur Einzelabrechnung jeder Aufgabe sieht die Gebührenverordnung eine Pauschalvergütung vor. Sie muss jedoch für mindestens ein Jahr schriftlich für laufende Tätigkeiten wie Buchhaltung, Steuererklärungen und Beratung vereinbart werden.

Allerdings können Steuerberater auch eine höhere Vergütung als in der Gebührenverordnung verlangen. Voraussetzung ist danach gemäß Paragraf 4 der Gebührenverordnung, dass sie das schriftlich mit dem Mandanten abmachen. So würden Steuerberater in der Praxis die Stundensätze meist gesondert vereinbaren, ergänzt Jens Hanspach. Dabei seien neben der reinen Arbeitsleistung auch Nebenkosten wie Gesamtpersonalkosten und Gemeinkosten zu berücksichtigen. "Daher liegen die Stundensätze eines Steuerberaters in der Regel zwischen 90 und 175 Euro netto."

Absichern und kontrollieren

Geht das alles nicht auch einfacher? Anscheinend nicht, wie Nora Schmidt-Keßeler von der Bundessteuerberaterkammer berichtet. Steuerberater seien an die gesetzliche Gebührenverordnung gebunden. "Ein Steuerberater ist verpflichtet, die Steuerberatergebührenverordnung azuwenden", betont Schmidt-Keßeler. Sie schaffe Rechtssicherheit und diene dem Schutz von Verbrauchern und Steuerberatern. Die Gebührenverordnung solle es Mandanten ermöglichen, die Rechnung ihres Steuerberaters nachzuvollziehen.

Wer die Rechnung seines Steuerberaters nicht versteht, sollte ihn zunächst selbst um eine Erklärung bitten. Steuerberater sind gesetzlich zur Honorartransparenz verpflichtet, berichtet Schmidt-Keßeler. Rechnungen über komplexe Arbeiten und Sonderaufgaben würden Steuerberater zudem meist detailiert mit ihren Mandanten besprechen.

Wer sich hingegen alleine zurecht finden will, kommt ohne die StBGebV, wie dieses Regelwerk auch abgekürzt wird, nicht aus. Im Internet ist sie zum Beispiel unter http://bundesrecht.juris.de in den alphabetisch sortierten Gesetze/Verordnungen zu finden.

Kommt es zu Unstimmigkeiten mit dem Steuerberater, so empfiehlt Schmidt-Keßeler die zuständige Steuerberaterkammer als neutrale Vermittlungsstelle.

Wer es erst gar nicht so weit kommen lassen will, sollte allerdings vorher mit seinem Steuerberater reden. Steuerberater sollten mit ihren Honoraren offensiv umgehen und vorher eine klare Absprache treffen, wie sie abrechnen, betont Steuerrechtler Jens Hanspach. Damit das am Ende funktioniert, seien allerdings auch die Mandanten gefordert: Wer seine Belege für die Buchhaltung am Jahresende in einem Schuhkarton abliefert, muss damit rechnen, dass es nicht bei der Mittelgebühr bleibt.

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