
Wechselt ein Mitarbeiter in Teilzeit, dann darf er dennoch Resturlaub komplett nehmen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Bisher war es in Deutschland übliche Praxis, dass ein Vollzeit-Arbeitnehmer beim Wechsel in Teilzeit auch nur noch anteilig Anspruch auf seinen Resturlaub hatte.
In dem behandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin noch 29 Tage Resturlaub aus dem Vorjahr, als sie ihre Arbeitszeit von fünf auf drei Arbeitstage reduzierte. Daraufhin wollte der Arbeitgeber den Resturlaub ebenfalls um zwei Fünftel reduzieren, auf 17 Tage.
Diese Praxis erklärte der EuGH nun für unzulässig. Arbeitnehmern müssten bei so einem Wechsel die bis dahin entstandenen Ansprüche in vollem Umfang erhalten bleiben. (Beschluss vom 13. Juni 2013 , Az. C-415/12 )
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