Kleinunternehmer müssen beim Ausstellen von Quittungen besonders gut aufpassen. Wer zum Beispiel einen Quittungsblock mit eingedrucktem „inkl. MwSt.“ nutzt, muss auch die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
In dem behandelten Fall hatte ein Unternehmer Zahlungen bis 100 Euro mit einem Quittungsblock quittiert. Der Block enthielt den Eindruck „inkl. 16% MwSt.“ (es ging um Rechnungen aus den Jahren 2004 und 2005).
Ein Betriebsprüfer rechnete daraufhin die 16 Prozent Umsatzsteuer aus den Bruttobeträgen heraus und verlangte eine Nachzahlung der Umsatzsteuer von fast 5000 Euro. Zu recht, entschied der BFH: Bei einer Kleinbetragsrechnung stelle die Angabe des Rechnungsbetrags und des Steuersatzes den Ausweis eines Steuerbetrags dar, auch wenn der Steuerbetrag nicht getrennt angegeben werde. Das entspreche dem Zweck der Vorschrift: Sie solle verhindern, dass Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen, ohne dass dem eine Umsatzsteuerschuld des leistenden Unternehmers gegenüberstehe. (Urteil vom 25. September 2013, Az. XI R 41/12)
Gefährlicher Beleg
Worauf Sie beim Ausstellen von Quittungen achten müssen!
Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit. Aber nur solange, wie sie im Quittungsblock keine Umsatzsteuer ausweisen.