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GEZ

„Wir machen auch Hausbesuche“

Unter diesem provokanten Slogan wirbt die Gebühreneinzugszentrale derzeit für ihre verstärkte Überwachungstätigkeit. Ziel der „Frühjahrsaktion“ sei es, „Schwarzsehern“ beizukommen und bereits gemeldete Haushalte und Betriebe auf zusätzliche, bisher nicht gemeldete Radio- und Fernsehgeräte zu überprüfen.

Unter diesem durchaus provokanten Slogan wirbt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) derzeit für ihre verstärkte Überwachungstätigkeit. Ziel der Frühjahrsaktion sei es, Schwarzsehern beizukommen. Gleichzeitig geht es nach Angaben der GEZ aber auch darum, bereits gemeldete Haushalte und Betriebe auf zusätzliche, bisher nicht gemeldete Radio- und Fernsehgeräte zu überprüfen.

Häufig herrsche einfach Unkenntnis darüber, wer, wann, was für welche Geräte zu bezahlen hat, heißt es bei der GEZ. Vor diesem Hintergrund sollen die Rundfunkgebühren-Beauftragten vor Ort informieren und die Gelegenheit geben, zwischenzeitlich zusätzlich angeschaffte Rundfunkempfangsgeräte nachzumelden.

Fest steht dabei, dass die Kontrolleure der GEZ keineswegs Wohnungen oder Betriebe im Rahmen ihrer Hausbesuche durchsuchen dürfen, räumt eine Sprecherin der GEZ in Köln auf Nachfrage ein. Lediglich Geräte, die den Kontrolleuren ins Auge fallen, beispielsweise wenn sie an der Wohnungstür stehen, dürfen hinterfragt werden. Ein Eindringen in den Wohnraum überschreite ganz klar die Befügnisse der Prüfer.

Fest steht allerdings auch, dass es rund um den Rundfunkempfang in der Wohnung beziehungsweise am Arbeitsplatz vielerlei Aspekte zu berücksichten gilt. So muss beispielsweise ein Handwerksunternehmer keine Rundfunkgebühren an die GEZ entrichten, wenn einer seiner Mitarbeiter ein privates Radio, für das er auch selbst Gebühren zahlt, an den Arbeitsplatz mitbringt. Stellt der Arbeitgeber hingegen selbst einen Rundfunkempfänger im Betrieb auf, muss er dafür auch selbst die Gebühren tragen.

Autoradios

Kniffelig ist die Rechtslage auch rund um dienstlich genutzte Automobile. Fakt ist, dass ein Auto, das ausschließlich privat genutzt wird, von der Rundfunkgebühr ausgenommen ist, wenn der Halter bereits für den Privathaushalt Rundfunkgeräte angemeldet hat. Gebührenpflicht besteht hingegen schon dann wenn der eigene Wagen auch für dienstliche Fahrten im Auftrage Dritter genutzt wird. Im Klartext: Gebührenpflicht besteht schon dann, wenn ein Handwerksunternehmer seinen Mitarbeiter bittet, für Fahrten zum Kunden den privaten PKW zu nutzen. Gebührenpflichtig ist in diesem Moment der Mitarbeiter. Gleiches gilt auch wenn beispielsweise ein Mitarbeiter ein vom Unternehmen bereitgestelltes Fahrzeug mit einem eigenen Radio ausstattet.

Werkstätten

Besondere Bestimmungen gibt es nach Angaben der GEZ auch für Kfz-Werkstätten sowie den Radio- und Fernsehhandel: So können beispielsweise für nur eine Hörfunkgebühr in den Ausstellungs- und Geschäftsräumen eines Kfz-Unternehmens beliebig viele Autoradios zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten werden. Dies gelte jedoch nur, wenn sich die Geräte auf ein und demselben Grundstück befinden.

Für Radio- und Fernsehgeräte, die dagegen der Information und Unterhaltung der Mitarbeiter dienen, seien hingegen jeweils Gebühren zu entrichten. Auch muss jedes einzelne Autoradio in Vorführwagen angemeldet sein, unterstreicht die GEZ. Ähnlich lauten die Bestimmungen auch für den Rundfunk- und Fernsehhandel: Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräten befassen, sind nach Angaben der GEZ berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkgerät weitere entsprechende Anlagen für Prüf- und Vorführzwecke bereitzuhalten. Liefert ein Betrieb ein Gerät an einen Kunden zu Vorführzwecken aus, darf die Anlage nur für eine Woche gebührenfrei betrieben werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema:

Weitere Informationen zu den genauen Bestimmungen der GEZ unter www.gez.de

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