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Zahlungsmoral-Gesetz richtig nutzen

Zahlungsmoral-Gesetz richtig nutzen

Seit dem 1. Mai gilt das neue Gesetz zur Beschleunigung der Zahlungsmoral. Demnach setzt beim Kunden automatisch der so genannte Zahlungsverzug ein, wenn er die ausgestellte Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen hat.

Danach fallen automatisch Verzugszinsen an und zwar in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszins der Europäischen Zentralbank (EZB). Zurzeit sind das 8,42 Prozent (Basiszins: 3,42 Prozent, Stand Ende Juli).

Im Gegensatz zu früher muss der Betrieb keine Mahnung mehr schreiben, sondern kann sofort vollstrecken.

Das Zahlungsziel lässt sich nur gegenüber Firmenkunden verkürzen. Dafür müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geändert werden. Bei Privatkunden gilt unveränderbar die 30-Tage-Frist.

Die Höhe der Verzugszinsen können nach unten oder nach oben gesetzt werden, denn der im Gesetz vorgegebene Verzugszinssatz ist nur das, was dem Unternehmen automatisch rechtlich zusteht. In beiden Fällen gilt: Werden die Zinssätze verändert, müssen auch die AGB verändert werden.

Problem ist die Beweisführung, wenn der Kunde sagt, er hätte eine Rechnung nicht erhalten. Auf Nummer Sicher geht, wer jede Rechnung mit Einschreiben per Rückschein aussendet.

Bei höheren Auftragssummen sollten Teilzahlungsziele vereinbart werden, die beispielweise auf die Fertigstellung von einzelnen Bereichen zugeschnitten werden können. Das wird im Immobilienbereich schon seit langem gehandhabt. Bauherren müssen etwa nach Fertigstellung des Kellers schon eine Teilsumme überweisen, die nächste wird mit dem fertigen Rohbau fällig etc.

Auf Mängelrügen sollte sofort reagiert werden unter Hinzuziehung eines Sachverständigen. Aber: Die Rechnung muss dennoch beglichen werden mit Ausnahme des Selbstbehalts. Als Selbstbehalt können Auftraggeber bei bemängelten Leistungen laut Gesetz mindestens das Dreifache des Gegenwertes vorenthalten. Achtung: Der Betrag kann - ebenso wie die Verzugszinsen - vertraglich nach oben gesetzt werden. Der Selbstbehalt wird erst dann ausbezahlt, wenn der Schaden oder Mangel behoben ist.

Zur Zeit wird in Brüssel noch an einer Europäischen Richtlinie zum Zahlungsverhalten gearbeitet und über die Modalitäten gestritten. Fest steht aber, dass diese Richtlinie noch weiter geht als das seit Mai geltende deutsche Gesetz. Bis zur endgültigen Umsetzung und der anschließenden Verankerung in die nationalen Gesetzgebungen dürften aber noch mehrere Jahre verstreichen.

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„Wir setzen normalerweise Zahlungsziele von einer Woche“, erzählt Mario Engelhardt.

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