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Recht

Zahlungspflicht trotz Krankheit

Die vierwöchige Wartezeit der Entgeltfortzahlung gilt nicht bei Übernahme eines Auszubildenden.

Wird ein Lehrling nach der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen, muss der Arbeitgeber bei Krankheit von Beginn an das Entgelt weiterzahlen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (AZ: 5 AZR 436/02).

Grund der Gerichtsverhandlung war ein Streit zwischen einem Dachdeckergesellen und seiner Arbeitgeberin. Diese verweigerte ihrem Angestellten die Fortzahlung seines Entgelts während einer Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen. Der Dachdecker absolvierte im Betrieb der Arbeitgeberin bereits seine dreijährige Berufsausbildung und wurde danach als Geselle übernommen. Die vierwöchige Arbeitsunfähigkeit ereignete sich unmittelbar zu Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses.

Zur Begründung verwies die Arbeitgeberin auf die vierwöchige Wartezeit des Entgeltfortzahlungsgesetzes. In diesem ist festgehalten, dass der Anspruch auf eine Fortzahlung des Entgeltes im Krankheitsfall nur besteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens vier Wochen ununterbrochen im Betrieb tätig war.

Das Gericht gab der Klage des Dachdeckers statt. Da sich seine Ausbildung nahtlos an das Arbeitsverhältnis als Geselle anschloss, müssten diese beiden Beschäftigungsverhältnisse als Einheit betrachtet werden, auch wenn das Berufsbildungsgesetz beide Rechtsverhältnisse deutlich unterscheidet. Die vierwöchige Wartezeit hätte in diesem Fall lediglich zu Beginn der Ausbildung ihre Berechtigung gehabt.

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