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voller Rechnungsbetrag fällig

Zehn Prozent über dem Angebotspreis sind zulässig

Überschreitet eine Rechnung für Bauarbeiten einen Kostenvoranschlag um zehn Prozent, müssen Bauherren dennoch den vollen Rechnungsbetrag zahlen.

Mit einem entsprechenden Urteil entschied das Landgericht Coburg zugunsten einer Baufirma, die ihre Außenstände bei einer Kundin einklagen wollte.

27.100 Euro standen nach dem Einbau von Fenstern in der Schlussrechnung an die Bauherrin - 5200 Euro mehr als im Kostenvoranschlag des Handwerkers. Die Kundin zahlte darauf hin nur den Angebotspreis.

Das Landgericht Coburg gab jedoch dem Bauunternehmer recht. Der hatte in der Schlussrechnung auch Arbeiten im Wert von 2.300 Euro abgerechnet, die im Angebot nicht enthalten waren, jedoch auf Zusatzaufträgen der Bauherrin beruhten. Folglich seien diese Mehrkosten nicht im Vergleich von Angebot und Endpreis zu berücksichtigen, entschieden die Richter. Damit belief sich die Preiserhöhung gegenüber dem Angebotspreis jedoch nur noch auf 2.400 Euro, also auf rund zehn Prozent. Darin sah das Gericht noch keine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags.

Weitere Infos:

Landgericht Coburg: Urteil vom 20. Mai 2009, Az: 12 O 81/09 (Pressemitteilung)

(jw)

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