Wer von seinem Chef ein Darlehen erhält, muss einen geldwerten Vorteil versteuern. Das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 13. Juni 2007. Az. IV C 5 -S 2334/07/0009) hat dazu neue Regeln erlassen. Demnach bemisst sich der geldwerte Vorteil als Differenz zwischen marktüblichem Zins und jenem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Dabei ist für die gesamte Verlaufzeit der Zinssatz bei Abschluss maßgeblich. Um den bei Abschluss marktüblichen Zinssatz festzustellen, genügt es, die von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze heranzuziehen, wie sie im Internet unter http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zinsen_tabellen.php unter der Rubrik EWU-Zinsstatistik [Bestände, Neugeschäft] veröffentlicht werden. Es sind die Effektivzinssätze unter Neugeschäft maßgeblich. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von vier Prozent vorgenommen werden. Aus der Differenz zwischen diesem Maßstabszinssatz und dem Effektivzinssatz des Darlehens sind die Zinsverbilligung und der geldwerte Vorteil zu berechnen, wobei die Zahlungsweise der Zinsen etwas monatlich oder jährlich keine Rolle spielt. Zwischen Kreditenarten wie Wohnungsbaukredit und Konsumentenkredit sei jedoch zu unterschieden. Der Arbeitnehmer hat dabei eine Freigrenze von 44 Euro monatlich.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält im Mai 2007 ein Arbeitgeberdarlehen von 16000 Euro zu einem monatlich zu entrichtenden Effektivzins von zwei Prozent jährlich (Laufzeit 4 Jahre). Der bei Vertragsabschluss von der Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre veröffentlichte Effektivzinssatz (Erhebungszeitraum März 2007) beträgt 5,81 Prozent. Nach Abzug eines Abschlags von 4 Prozent ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 5,58 Prozent. Die Zinsverbilligung gegenüber dem Arbeitgeberzins beträgt somit 3,58 Prozent. Danach ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil von 47,73 Euro (3,58 Prozent von 16 000 Euro x 1/12). Dieser Vorteil ist, da die 44-Euro-Freigrenze überschritten ist, lohnsteuerpflichtig.
(jw)