Wer Schuldzinsen für private Anschaffungen gewinnmindernd über betriebliche Konten laufen lassen möchte, profitiert vom sogenannten Dreikontenmodell. Der Bundesfinanzhof entschied bereits Ende 1997, daß es einem Unternehmer frei stehe, ob er sein Kapital aus eigenen oder fremden Mitteln bestreite. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist die Eröffnung dreier separater Girokonten. Auf Konto Nr. 1 fließen alle Betriebseinnahmen, Konto Nr. 2 dient zur Begleichung der betrieblichen Ausgaben, vom Konto Nr. 3 werden alle privaten Ausgaben bestritten (finanziert aus Überweisungen von Konto Nr. 1). Neben diesen drei Konten forderte die Finanzverwaltung nun zusätzlich die strickte Trennung der Zinsabrechnungen dieser Konten. Hierzu gab es vom Bundesfinanzhof erneut eine Schelte für das Finanzamt. Wird nämlich für das Konto Nr. 1 und das Konto Nr. 2 der gleiche Zinssatz vereinbart, ist es unschädlich, wenn die Bank quartalsweise die Habenzinsen und die Sollzinsen gegeneinander aufrechnet und nur die übersteigenden Zinsen des Ausgabenkontos berechnet. Wichtig ist, daß die Konten nicht als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden können (BFH, Urteil vom 19.3.1998 IV R 110/94).
Dreikontenmodell