Nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts dürfen Arbeitgeber auch nach Ablauf einer im Arbeitsvertrag festgelegten Verfallsfrist irrtümlich ausgezahlte Abfindungen zurückfordern.
Im konkreten Fall hatte ein Kündigungsschutzprozess zu einem Vergleich geführt, der eine Abfindung vorsah. Einen Teil der vereinbarten Summe überwies der Arbeitgeber der Mitarbeiterin als Vorschuss. Später rechnete er dann noch einmal die komplette Summe ab. Die Arbeitnehmerin erhielt deshalb netto versehentlich rund 17.500 Euro zu viel.
Als die Überzahlung dem Arbeitgeber nach fünf Monaten auffiel, forderte er die Summe zurück. Damit biss er bei der ehemaligen Angestellten jedoch auf Granit: Sie war der Meinung, dass sein Anspruch verfallen sei.
Dabei berief sie sich auf eine Verfallsklausel im Arbeitsvertrag, der zufolge sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssten.
Die Richter am Landesarbeitsgericht beurteilten den Sachverhalt anders: Es handele sich nicht um eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis, auf die die Verfallsklausel Anwendung finde. Der gerichtliche Vergleich habe die Abfindungshöhe klar definiert. Die Mitarbeiterin habe keinen Anlass gehabt anzunehmen, dass sie von mehr als den vereinbarten Betrag erhalten würde.
Dass es sich um ein Versehen handelte, könne der Beklagten nicht verborgen geblieben sein. Dazu sei der Fehler zu auffällig. Die Mitarbeiterin habe sich ungerechtfertigt bereichert, indem sie die Abfindung behalten habe.
(bw)