Der Bundesfinanzhof (BFH) hat übereifrige Betriebsprüfer zurückgepfiffen: Bei einer digitalen Betriebsprüfung dürfen sie nicht alle Daten auswerten, die sich auf dem PC eines Unternehmens befinden. Einsicht dürften Betriebsprüfer nur in die gesetzlich geforderten Aufzeichnungen und in jene Daten nehmen, die zum Verständnis und zur Überprüfung dieser Informationen erforderlich sind. Die Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen schloss der BFH hingegen aus.
Das Grundsatzurteil hatte eine Kanzlei von Steuerberatern und Rechtsanwälten erstritten. Sie hatten sich geweigert, den Betriebsprüfern Einsicht in ihre interne Rechnungsführung zu gewähren. Der BFH gab den Steuerzahlern recht.
Bundesfinanzhof: Urteil vom 24. Juni 2009, Az. VIII R 80/06
(jw)