Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, fallen solche Zuschläge unter die Entgeltfortzahlung. Der Grund: Sonn- und Feiertagszuschläge seien Teil des Arbeitslohns und würden als Ausgleich für eine besonders belastende Tätigkeit gezahlt. Daher seien sie auch bei der Lohnfortzahlung zu berücksichtigen. Anders sehe es bei Arbeitgeberleistungen aus, die nicht an eine konkrete Arbeitsleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt gekoppelt sind - solche Leistungen müssten bei der Lohnfortzahlung nicht berücksichtigt werden.
Bundesarbeitsgericht:
Urteil vom 14. Januar 2009, Az. 5 AZR 89/08
(jw)