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Zweifelhafter Vertrauensvorsprung

Zweifelhafter Vertrauensvorsprung

Die Kritik an der Vergabe öffentlicher Aufträge an kommunale Tochterunternehmen der Städte und Gemeinden ist nicht neu. Jetzt gibt es aber auch Bedenken von höchstrichterlicher Seite.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle darf eine #8222;Anstalt des öffentlichen Rechts" nach VOB und VOL nicht als Bieter in einem Vergabeverfahren auftreten. Begründung: Ein solches Vorgehen verzerre den Wettbewerb.

Außerdem verstoße es gegen das Gebot der Chancengleichheit, wenn ein Unternehmen, das keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sei, mit Unternehmen in Wettbewerb trete, die dieses Risiko tragen müssten.

Im vorliegenden Streitfall #8211; es geht um die Stilllegung einer Kläranlage #8211; ist nach Einschätzung der Richter nicht die Leistung des Betriebes entscheidend gewesen, sondern letztendlich die staatlichen Garantien, die kommunale Unternehmen genießen. Diesen Vorsprung an Vertrauen könne kein Wirtschaftunternehmen ohne #8222;erheblich höheren Aufwand" ausgleichen.

Dass die Entscheidung der Celler Richter durchaus Breitenwirkung haben könne, glaubt Kersten Wagner-Cardenal, Rechsanwalt der Sozietät #8222;White amp; Case, Feddersen" in Hamburg. In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) schreibt der Rechtsanwalt, dass die Begründung der Richter auch auf kommunale Unternehmen angewendet werden könne, die in der Rechtsform der GmbH oder der Aktiengesellschaft betrieben werden.

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