Auf einen Blick:
- Klappern gehört zum Handwerk. Werbetexte dürfen aber nicht gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen. Eine Abmahnung kostet Zeit, Arbeit und Geld!
- Sie arbeiten mit Kooperationspartnern, um Ihren Kunden Service aus einer Hand zu bieten? Dann müssen Sie in Ihren Texten klarstellen, dass Dritte einbezogen werden, wenn Ihr Betrieb für diese Arbeiten nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist.
- Superlative und Vergleiche mit Wettbewerbern sind zwar grundsätzlich erlaubt, aber nicht ohne Risiko. Und hätten Sie gedacht, dass Sie auch Ihre Karriereseite im Blick behalten müssen?
Ob Website oder Flyer – um Kunden anzusprechen, braucht es einen überzeugenden Text. Doch Achtung: Nicht jede Formulierung ist erlaubt. „Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb legt fest, was in der Werbung erlaubt ist und was nicht“, sagt Anwalt Lars Grupe. „Mitbewerber, Verbraucherschützer oder auch die Handwerkskammern können unlautere Werbung, die zum Beispiel den Adressaten in die Irre führt, abmahnen lassen.“
Das kann, je nach Streitwert, teuer werden. „Ist die Abmahnung berechtigt, müssen im Streitfall nicht nur die eigenen Anwaltskosten, sondern auch die der Gegenseite bezahlt werden“, warnt Grupe. Eine vierstellige Summe komme da schnell zusammen.
Mit der Abmahnung ist zudem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verbunden. Wird sie unterschrieben, wird bei einem Verstoß regelmäßig auch eine Vertragsstrafe fällig. „Das bedeutet, Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die abgemahnte Formulierung nicht wiederholt wird“, erläutert der Anwalt. Konkret bedeutet das: Sie müssen Website-Texte und Social-Media-Posts löschen, in denen die abgemahnte Formulierung auftaucht. Ebenso müssen sie bereits verteilte Flyer wieder einsammeln, Plakate entfernen und die Formulierung auch aus allen anderen Werbemitteln beseitigen, zum Beispiel aus Ihrer Fahrzeugwerbung.
Um diesen Ärger zu vermeiden, achten Sie auf vier Fallstrick-Formulierungen, mit denen Sie sich eine Abmahnung einhandeln können.
Fallstrick eins: Alles aus einer Hand
„Handwerksbetriebe dürfen nur die Leistungen ausführen, für die sie in der Handwerksrolle eingetragen sind“, erläutert Grupe. Will nun ein Dachdecker seinen Kunden beispielsweise ein Photovoltaik-Paket aus einer Hand anbieten und gibt die Elektroarbeiten an einen Kooperationspartner oder Subunternehmer, müsse das im Werbetext auf der Website oder in einem Flyer klar zu erkennen sein.
„Solche Verstöße gegen die Handwerksordnung können aufgrund einer Öffnungsklausel über das Wettbewerbsrecht als unlautere und irreführende Werbung sanktioniert werden“, sagt der Anwalt. Es reiche, wenn ein Konkurrent die Handwerkskammer informiere, die dann tätig werden müsse.
Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn beim Lesen klar ersichtlich ist, dass bestimmte Aufgaben von anderen Betrieben ausgeführt werden. „Den Elektroanschluss übernimmt Fachbetrieb XY in unserem Auftrag für Sie“, könnte so eine Formulierung lauten, so Grupe. „Auch die Kennzeichnung mit einem Sternchen und einer Fußnote kann ausreichen, wenn ein durchschnittlicher Kunde dadurch klar erkennen kann, was gemeint ist.“
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Fallstrick 2: Die billigsten und besten - der Superlativ
Ihr Betrieb liefert zum niedrigsten Preis die beste Leistung? „Das darf man schreiben“, sagt Anwalt Grupe. „Aber dann muss es auch stimmen.“ Sonst könnte ein Konkurrent eine Abmahnung wegen irreführender Werbung erreichen.
Im Streitfall muss zwar der Abmahnende nachvollziehbar darlegen, warum Ihr Betrieb nicht die niedrigsten Preise hat. „Wenn das gelingt, muss wiederum der Abgemahnte Belege für seine Behauptung erbringen, um eine Abmahnung abzuwehren“, so Grupe. Das könne sehr aufwändig werden.
Achtung: Denkbar sei auch eine Abmahnung, wenn ein Betrieb um Personal mit dem Slogan „Wir zahlen die höchsten Löhne“ wirbt, warnt der Anwalt. „Auch das ist in gewissem Sinne Werbung und kann daher nach Wettbewerbsrecht abgemahnt werden.“
Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie Superlative grundsätzlich vermeiden. „Übertarifliches Gehalt“ oder „faire und günstige Preise“ erfüllen als Formulierung auch ihren Zweck.
Fallstrick 3: Sauberer als Betrieb YX - der Vergleich
Vergleichende Werbung ist in Deutschland eher selten. Seit dem Jahr 2000 erlaubt das UWG den direkten Vergleich mit der Konkurrenz. Allerdings kann der Vergleich unlauter sein: Paragraf 6 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb listet dazu eine ganze Reihe von Kriterien auf. „Der Wettbewerber darf beispielsweise nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden: Anders als Firma XY sind wir immer pünktlich“, nennt Grupe ein Beispiel. Knifflig: Sie müssen den Konkurrenten gar nicht wörtlich nennen, es reicht, wenn er identifizierbar ist.
Unlauter kann ein Vergleich zudem sein, wenn er:
- unterschiedliche Dienstleistungen oder Waren miteinander vergleicht,
- sich auf Eigenschaften bezieht, die weder relevant noch typisch oder nachprüfbar sind,
- zu einer Verwechslung von Werbendem und Konkurrenten führt.
„Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie sich auf sich, Ihre Leistungen und Ihren Betrieb konzentrieren, ohne einen Mitbewerber zu erwähnen“, rät Anwalt Grupe.
Fallstrick 4: Meisterliche Produkte - die Täuschung
Ihr Betrieb verspricht „meisterliche Qualität“? Dann sollten Sie besser einen Meistertitel tragen oder einen Meister beschäftigen, selbst wenn Ihr Gewerk nicht der Meisterpflicht unterliegt. „Das Vortäuschen einer Ausbildung oder Qualifikation, die man nicht besitzt, kann irreführende Werbung sein“, sagt Grupe.
Im Streitfall sei die Frage zu klären, wie ein durchschnittlicher Kunde die Formulierung auffasse, so der Anwalt. „Im Handwerk mit seinen Traditionen liegt es nahe, dass potenzielle Kunden den Begriff „meisterlich“ so verstehen, dass die Tätigkeiten von einem Meister durchgeführt oder zumindest angeleitet werden“, meint Grupe.
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