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Amazed young man with bandage on his head. Image related with treatment of the wounds

Arbeitsrecht

Arbeitsunfall oder nicht? Die Details machen den Unterschied

Betrunken gestürzt: Arbeitsunfall. Auf Firmentoilette verunfallt: leider Privatsache. Wir erklären die Feinheiten des Versicherungsschutzes – und worauf es bei der Unfall-Schilderung ankommt.

Auf einen Blick:

  • Wer seine Arbeit für die Nahrungsaufnahme oder einen Toilettengang unterbricht, führt dabei keine versicherte Tätigkeit aus. Somit unterliegen diese Tätigkeiten nicht dem Versicherungsschutz.
  • Aber: Der Weg, den Sie unmittelbar nach Unterbrechung der Arbeit zur Toilette, der Kantine etc. zurücklegen, ist versichert. Wer hier verunfallt, genießt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Die Sozialgerichte entscheiden jedoch stark einzelfallabhängig, erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nathalie Oberthür. Ob Versicherungsschutz besteht oder nicht, können Nuancen in der Schilderung des Unfallhergangs entscheiden. Die Anwältin rät daher, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

„Was denn nun?“, schrieb uns ein aufmerksamer Leser. Was er da zu Gerichtsurteilen von Arbeitsunfällen lesen musste, klang doch einigermaßen unlogisch. Die Fälle:

  1. Während einer geselligen Betriebsfeier trinkt sich eine Mitarbeiterin auf einen Blutalkoholpegel von zwei Promille. Auf dem Weg zur Toilette stürzt sie anschließend, bricht sich das Bein. Das Sozialgericht Dortmund entscheidet: Es handelt sich um einen Arbeitsunfall. Die gesetzliche Unfallversicherung muss zahlen.
  2. Im Toilettenraum seiner Arbeitsstätte rutscht ein Mechaniker auf dem seifigen Boden aus und schlägt mit dem Kopf gegen das Waschbecken. Mit seiner Gehirnerschütterung muss er stationär behandelt werden. Das Sozialgericht Heilbronn entscheidet: kein Arbeitsunfall.

Keine Willkür: Auf diese Unterschiede achten Gerichte

Solche Entscheidungen müssen bei jedem für Verwirrung sorgen, der kein Rechtsprofi ist. Mit einem Augenzwinkern fragte auch unser aufmerksamer Leser: „Soll ich meine Mitarbeiter nun dahingehend anweisen, vor dem Gang zur Toilette einen kräftigen Schluck aus der Pulle zu nehmen?“

Entscheiden die Sozialgerichte also willkürlich? Nein. Zwischen den beiden Fällen gibt es einen wichtigen rechtlichen Unterschied, weiß Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht: „Ein Sturz in der Toilettenanlage ist Privatsache, ein Sturz auf dem Weg dorthin ist ein Wegeunfall. Das ist das ganze Geheimnis.“

Und Wegeunfälle sind Arbeitsunfälle. Dazu steht in Paragraf 8, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII):

  • „Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer […] versicherte[n] Tätigkeit“ und
  • „Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“.

Der Toilettenbesuch ist privat – aber nicht der Weg dorthin

Der Besuch der Toilette während der Arbeit, die Nahrungsaufnahme in der Kantine etc. sind keine versicherten Tätigkeiten. Es handelt sich um eine Befriedigung von Eigenbedürfnissen, erklärt Nathalie Oberthür: „Der Weg dorthin ist versichert, die Verrichtung nicht.“

  • Für den Fall des Unfalls bei Trunkenheit heißt das: Der Beinbruch ist als Wegeunfall zu werten. Denn die Betriebsfeier, auf der sich die Mitarbeiterin befand, galt als versicherte Tätigkeit. Der Weg zur Toilette wurde unmittelbar in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zurückgelegt.
  • Für den Sturz auf der Firmentoilette hingegen heißt das: Der Mechaniker, der auf der Toilette ausrutschte, verrichtete zu diesem Zeitpunkt eine rein private Tätigkeit. Diese fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Und wann ist ein privater Toilettengang abgeschlossen? „Normalerweise gilt hier die Außentür des Toilettenbereichs“, sagt Oberthür.

Arbeitsunfall oder nicht? Der Teufel im Detail

Ganz trennscharf, wie in diesen beiden Fällen sind die Entscheidungen der Sozialgerichte jedoch nicht immer, räumt die Rechtsanwältin ein. „Die Rechtsprechung ist etwas eigenwillig, weil die Sozialgerichte immer einzelfallorientiert entscheiden.“ Beispiel Homeoffice: Wenn Sie Ihre Arbeit im Heimbüro unterbrechen, um in Ihrer Küche ein Glas Wasser zu trinken, ist ein Unfall auf dem Weg dorthin kein Arbeitsunfall, sondern Privatsache. Aber: „War es wegen der Sonneneinstrahlung sehr warm im Homeoffice und um Ihre Arbeit fortsetzen zu können, mussten Sie etwas trinken, wäre der Unfall versichert gewesen“, erklärt Nathalie Oberthür.

Ihr Rat daher: „Man sollte sehr frühzeitig bereits bei der Schilderung des Unfallhergangs die betriebliche Veranlassung einer Wegstrecke dokumentieren lassen.“ Wer also einen Arbeitsunfall erlitten hat und Versicherungsprobleme vermeiden will, sollte schon bei der Unfallaufnahme durch Polizei, Rettungskräfte oder Krankenhauspersonal klar schildern, dass sich der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit zugetragen hat. „Am besten informiert man sich bei einem Rechtsanwalt, um nicht den Schutz der Unfallversicherung zu riskieren.“

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