Der Fall: Ein Arbeitgeber stellt fest, dass ein Mitarbeiter in den monatlichen Stundenlisten für sich selbst Arbeitszeiten eingetragen hat, zu denen er nachweislich nicht gearbeitet hat. Daraufhin stellt der Betrieb dem Angestellten eine ordentliche Kündigung aus. Der Mann zieht vor Gericht und fordert die Aufhebung der Kündigung. Er verlangt stattdessen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie eine Abfindung von mindestens 25.000 Euro.
Das Urteil: Die Kündigung ist gerechtfertigt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Zur Begründung führten die Richter Paragraf 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) an. Danach ist eine Kündigung immer dann sozial gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer seine Pflichten erheblich verletzt hat. Das sah das Gericht im Fall des Angestellten als erwiesen an. Denn zwei Zeugenaussagen belegten, dass der Mann falsche Arbeitszeiten in das EDV-System eingetragen hatte.
Wegen des schweren Vertrauensbruchs hielt das Gericht eine vorherige Abmahnung nicht für erforderlich. Ob dem Arbeitgeber wegen des Betrugs ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei oder nicht, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2017, Az. 4 Sa 12/17
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