Im Alter werden manche Menschen ängstlich. Das bedeutet aber nicht, dass sie Handwerkern den Zutritt zur Wohnung verweigern können, wenn die im Auftrag des Vermieters Mängel beseitigen sollen. Genau das hatte eine 92-jährige Münchnerin gemacht. Der Streit mit ihrem Vermieter landete vor Gericht.
Der Fall: Die Mieterin einer dreieinhalb-Zimmer-Wohnung monierte bei ihrem Vermieter, dass die Fenster undicht sind. Schließlich kürzte die Rentnerin die Miete um 15 Prozent. Jahre später wollte der Vermieter die undichten Fenster austauschen, was er der Dame vorher angekündigte. Vier Tage sollten die Arbeiten insgesamt dauern. Doch schon die angebotenen Termine für das Aufmaß lehnte die 92-jährige Mieterin mit der Begründung ab, dass ihr zuvor die Übernahme von Hotelkosten beziehungsweise Verpflegungs- und Reinigungskosten schriftlich zugesagt werden müssten. Das lehnte der Vermieter ab und zog vor Gericht.
Das Urteil: Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Vermieters, denn laut Paragraf 555a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) müssten Mieter Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung dulden. Das gelte auch für 92-Jährige, wie das Gericht klarstellte. Es verurteilte die Seniorin dazu, dass sie die Handwerker von montags bis freitags in der Zeit von 9 bis 17 Uhr in die Wohnung lassen muss, wenn der Vermieter ihr die Maßnahme fünf Tage vorher schriftlich ankündigt.
AG München, Urteil von 13. Dezember 2018, Az. 418 C 18466/18
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